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Gründung eines Einzelunternehmens (Handelsfirma)

Gründung eines Einzelunternehmens (Handelsfirma)

Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen ohne Teilhaber/Partner betreibt. Diese Person führt das Unternehmen alleine und trägt das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass die Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer nicht nur mit ihrem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haften.

Gründung: Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch folgende Erfordernisse:

  • Gewerbeanmeldung
  • Betriebsanlagengenehmigung
  • Eventuell Eintragung im Handelsregister (bei Anmeldung einer Handelsfirma als eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann (e.K.))

Ein Mindestgründungskapital ist beim Einzelunternehmen nicht vorgeschrieben.

Kaufmann

Übt die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer ein Handelsgewerbe aus, wird der Unternehmensinhaber kraft Gesetzes zum Kaufmann. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb enthält. Der Einzelunternehmer muss als „Istkaufmann“ ins Handelsregister eingetragen werden. Außerdem ist er buchführungspflichtig, hat eine regelmäßige Inventur zu machen und eine Handelsbilanz zu erstellen.

Gewerbeanmeldung

Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Nach der Gewerbeordnung (§ 14) besteht für jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Anzeigepflicht. Für einige Gewerbe sind bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (z. B. bei Handwerksberufen).

Handelsregister

Führt der Einzelunternehmer als Kaufmann ein Handelsgewerbe, wird er in das Handelsregister eingetragen.

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Firma muss als Name individualisiert werden, d.h., die Firma muss aus Namen und Worten bestehen. Daneben sind auch Buchstabenzusammenstellungen als Firma zulässig.

Die Bezeichnung der Firma bei Einzelkaufleuten muss enthalten: die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung („e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“). Im Übrigen sind Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen zulässig (§ 19 HGB).

Sozialversicherung

Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer unterliegt in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht.

Ausnahmen können sich ergeben bei Gewerbetreibenden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sowie für Gewerbetreibende, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Sind diese Kriterien erfüllt, liegt im Regelfall eine Sozialversicherungspflicht vor (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag)

Bei Unsicherheiten kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden.

In der Arbeitslosenversicherung kann u. U. auf Antrag eine Versicherungspflicht begründet werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen bzw. ausgeübt wird.

Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu beantragen.

Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Die Erhebung dieser Steuern erfolgt durch laufende Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage ergeht ein Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht.

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (inkl. Solidaritätszuschlag) sind jeweils am 10.3.; 10.6.; 10.9. und 10.12. … des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.

Umsatzsteuer

Der Einzelunternehmer ist „Kleinunternehmer“ i.S. des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 UStG), wenn sein maßgeblicher Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer in dem jeweiligen Beurteilungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr (ab 2025) € 25.000,00 (bisher € 22.000) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr (dem Beurteilungsjahr) € 100.000,00 (ab 2025, bisher € 50.000) voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei Neuaufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist § 19 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzbetrag von € 25.000 nicht überschreiten darf. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bisher getätigten Umsätze bleiben steuerfrei.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Einzelunternehmer als sog. Kleinunternehmer keiner Umsatzsteuerpflicht. Er kann aber dennoch auch in diesem Fall freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren.

Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, zwingend der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 19 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden.

Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der Unternehmer kann jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 10. des folgenden Monats oder bis zum 10. des dem Kalenderquartal folgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.

Gewerbesteuer

Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer unterliegt als sogenannter "stehender Gewerbebetrieb" der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der maßgebliche Gewerbesteuersatz setzt sich zusammen aus der Steuermesszahl und einem Hebesatz. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %; sie gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform. Der Hebesatz wird durch die jeweilige Gemeinde festgesetzt, in der der Einzelunternehmer sein Gewerbe betreibt. Einzelunternehmer erhalten einen Gewerbesteuer-Freibetrag von € 24.500,00 (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzlich verankerte Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) für verfassungsgemäß erklärt (Urt. v. 6.1.2014 I R 21/12 und v. 10.9.2015 IV R 8/13).

Stand: 17. Dezember 2024

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