Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Bundesregierung hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 reagiert und einen Regierungsentwurf zu den Neuregelungen veröffentlicht. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten, geplanten Änderungen dar:
Lohnsummenregelung
Bei Einhaltung der Lohnsummenregelung können Betriebsvermögen zu 85% bzw. 100% steuerfrei übertragen werden. Künftig ist die Lohnsummenregelung bereits bei Beschäftigung von mindestens drei Mitarbeitern - statt bisher 20 - anzuwenden. Die beizubehaltende Lohnsumme steigt dabei mit der Mitarbeiterzahl kontinuierlich an. Bei mehr als 15 Mitarbeitern muss für die 100%ige Steuerbefreiung die ursprüngliche Lohnsumme für sieben Jahre beibehalten werden.
Auswirkungen bei einer Bruttolohnsumme von 100 Euro:
Mitarbeiter |
85 % steuerfrei |
100 % steuerfrei |
||
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für den 5-Jahres-zeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von |
dies entspricht jährlich einer Lohnsumme von |
für den 7-Jahres-zeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von |
dies entspricht pro Jahr einer Lohnsumme von |
0 – 3 |
--- |
--- |
--- |
--- |
4 – 10 |
250 Euro |
50 Euro* |
500 Euro |
72 Euro* |
11 – 15 |
300 Euro |
60 Euro* |
565 Euro |
81 Euro* |
> 15 |
400 Euro |
80 Euro* |
700 Euro |
100 Euro |
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erreicht werden |
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erreicht werden |
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* = Eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl ist innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre nach Erwerb in einem gewissen Umfang möglich. Dies sollte jedoch kontinuierlich überwacht und geplant werden.
Verwaltungsvermögen wird steuerpflichtig
Wenn das nicht betriebliche Vermögen (sogenanntes Verwaltungsvermögen) bisher insgesamt weniger als die Hälfte betrug, war der Betrieb insgesamt von der Steuer befreit. Diese Pauschalierung entfällt im neuen Gesetzesentwurf und wird ersetzt durch eine genaue Aufteilung der einzelnen Vermögensgegenstände in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Verschont wird zukünftig nur noch nach der individuellen Begünstigungsquote.
Begünstigt ist ein Vermögensgegenstand, wenn er nach dessen Hauptzweck einer originären gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Dies beurteilt sich nach dem Beitrag, den dieser Vermögensgegenstand bei dieser Tätigkeit leistet. Als Indiz kann eine zu mehr als 50 % betriebliche Nutzung herangezogen werden. Ein an fremde Dritte vermietetes Gebäude im Betriebsvermögen zählt beispielsweise zum Verwaltungsvermögen und unterliegt zukünftig immer einer Besteuerung.
Nur noch von dem Wert des begünstigten Vermögens wird zukünftig der steuerfreie Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % oder 100 % gewährt!
Regelung für Großbetriebe
Liegt der Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens über 26 bzw. bei Familienunternehmen über 52 Mio. Euro wird der Verschonungsabschlag auf Antrag reduziert. Der Verschonungsabschlag vermindert sich schrittweise. Bei einem Erwerb von 116 bzw. 142 Mio. Euro beträgt dieser nur noch 20% bzw. 35%.
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