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Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Bundesregierung hat auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 reagiert und einen Regierungsentwurf zu den Neuregelungen veröffentlicht. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten, geplanten Änderungen dar:

Lohnsummenregelung

Bei Einhaltung der Lohnsummenregelung können Betriebsvermögen zu 85% bzw. 100% steuerfrei übertragen werden. Künftig ist die Lohnsummenregelung bereits bei Beschäftigung von mindestens drei Mitarbeitern - statt bisher 20 - anzuwenden. Die beizubehaltende Lohnsumme steigt dabei mit der Mitarbeiterzahl kontinuierlich an. Bei mehr als 15 Mitarbeitern muss für die 100%ige Steuerbefreiung die ursprüngliche Lohnsumme für sieben Jahre beibehalten werden.

Auswirkungen bei einer Bruttolohnsumme von 100 Euro:

Mitarbeiter

85 % steuerfrei

100 % steuerfrei

 

für den 5-Jahres-zeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von

dies entspricht jährlich einer Lohnsumme von

für den 7-Jahres-zeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von

dies entspricht pro Jahr einer Lohnsumme von

0 – 3

---

---

---

---

4 – 10

250 Euro

50 Euro*

500 Euro

72 Euro*

11 – 15

300 Euro

60 Euro*

565 Euro

81 Euro*

> 15

400 Euro

80 Euro*

700 Euro

100 Euro

 

erreicht werden

 

erreicht werden

 

* = Eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl ist innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre nach Erwerb in einem gewissen Umfang möglich. Dies sollte jedoch kontinuierlich überwacht und geplant werden.


Verwaltungsvermögen wird steuerpflichtig

Wenn das nicht betriebliche Vermögen (sogenanntes Verwaltungsvermögen) bisher insgesamt weniger als die Hälfte betrug, war der Betrieb insgesamt von der Steuer befreit. Diese Pauschalierung entfällt im neuen Gesetzesentwurf und wird ersetzt durch eine genaue Aufteilung der einzelnen Vermögensgegenstände in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Verschont wird zukünftig nur noch nach der individuellen Begünstigungsquote.

Begünstigt ist ein Vermögensgegenstand, wenn er nach dessen Hauptzweck einer originären gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Dies beurteilt sich nach dem Beitrag, den dieser Vermögensgegenstand bei dieser Tätigkeit leistet. Als Indiz kann eine zu mehr als 50 % betriebliche Nutzung herangezogen werden. Ein an fremde Dritte vermietetes Gebäude im Betriebsvermögen zählt beispielsweise zum Verwaltungsvermögen und unterliegt zukünftig immer einer Besteuerung.

Nur noch von dem Wert des begünstigten Vermögens wird zukünftig der steuerfreie Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % oder 100 % gewährt!

Regelung für Großbetriebe

Liegt der Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens über 26 bzw. bei Familienunternehmen über 52 Mio. Euro wird der Verschonungsabschlag auf Antrag reduziert. Der Verschonungsabschlag vermindert sich schrittweise. Bei einem Erwerb von 116 bzw. 142 Mio. Euro beträgt dieser nur noch 20% bzw. 35%.

Anja Schmid

Anja Schmid
Steuerberaterin
(angestellt gemäß § 58 StBerG) 

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