Steuernews Gastronomie

Umsatzsteuer im Freizeitpark

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Zirkusvorführungen, Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d Umsatzsteuergesetz/UStG). Was die Tätigkeit als Schausteller anbelangt, so gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für jene Schausteller, die ortsgebunden sind. Eine Ortsgebundenheit ist regelmäßig bei Schaustellern mit einer festen Einrichtung in einem Freizeitpark anzunehmen, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 2.8.2018, V R 6/16). Nur Schausteller, die auf Volksfesten tätig sind und ein Reisegewerbe betreiben, profitieren vom ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies wird u. a. dadurch begründet, dass ein ortsgebundener und zeitlich unbeschränkt tätiger Schaustellerbetrieb nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen ist.

Der Fall

Ein Gastronom unterhielt einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Er machte gegenüber dem Finanzamt geltend, dass die Eintrittsgelder teilweise nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG Baden-Württemberg vom 23.9.2015, 14 K 4220/12) folgten dem nicht.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Mit der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen des Freizeitparks liegt eine einheitliche Leistung vor. Der BFH begründete dies damit, dass es „dem Durchschnittsverbraucher gerade auf die Kombination der durch den Vergnügungspark zusammengefassten Leistungsangebote ankomme. Die kurze Dauer der Einzelattraktionen ermögliche es, diese miteinander zu kombinieren.“ Auf die einheitliche Leistung ist dabei nur ein Steuersatz, und zwar der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

EuGH-Urteil

Der BFH berief sich in seiner Urteilsbegründung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs „Stadion Amsterdam“ vom 18.1.2018 (C-463/16 vgl. hierzu auch Beitrag auf Seite 1). Eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatzermäßigung kommt bei einer einheitlichen Leistung schon nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht in Betracht.

Stand: 26. September 2019

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