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Corona

Antrag auf Soforthilfe

Fast jeder Unternehmer hat aufgrund von Umsatzausfällen wegen Corona mittlerweile den Antrag auf Soforthilfe gestellt. Zu beachten war hier aber, dass die Angaben im Antrag richtig angegeben wurden. Dies war oft gar nicht so einfach, da fast jeden Tag neue Informationen bekannt gegeben wurden und dies auch teilweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wurde.

Die offizielle Erklärung vom Bundesfinanzministerium lautet:

„Wann liegt ein Liquiditätsengpass vor?
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

Eine Kontrolle durch die staatlichen Behörden ist auf jeden Fall sicher. Damit muss jeder Antragsteller rechnen. Daher empfiehlt sich, die monatlichen Fixkosten und Ausgaben schriftlich festzuhalten. Jeden Gedanken, warum die Liquiditätshilfe benötigt wird, ebenfalls. Zu den Fixkosten zählen z. B. Mieten, Leasing, Darlehensleistungen, Telefon-, Strom- und Wasserkosten, aber keine Personalkosten. Diese werden bereits über die Möglichkeit der Kurzarbeit abgedeckt, daher zählen diese hier nicht dazu.

Zudem sollten auch die Umsatzeinbrüche dargelegt werden. Also Umsätze, die aufgrund von Corona nun doch nicht zustande kamen, wie z. B. ein Auftrag wurde plötzlich storniert oder ein sicher in Aussicht stehender Auftrag kam doch nicht zustande. Auch Preisnachlässe oder Forderungsausfälle aufgrund von Corona sind zu notieren.

Das Geld vom Zuschuss darf ausschließlich zweckgebunden für obige Liquiditätsengpässe verwendet werden. Ein möglicher Überschuss ist zurückzuzahlen. Ebenso müssen erzielte Einnahmen während der Schließung z. B. durch Versand von Waren angegeben und gegengerechnet werden.

Diese Nachweise zu führen ist äußerst aufwendig, aber sehr wichtig, da die Behörden ansonsten die Soforthilfe nebst Zinsen zurückverlangen können und sogar ein strafrechtliches Verfahren einleiten können (Subventionsbetrug).

Sollte sich ein Liquiditätsbedarf nicht darstellen lassen, dann empfiehlt es sich, den Zuschuss zurückzuzahlen. Die Soforthilfe wurde bereits schon vielfach von Antragstellern zurück überwiesen. Einerseits, da die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht so hoch waren als zunächst befürchtet und andererseits, um einem Strafverfahren aus dem Weg zu gehen.

 

Link zu den FAQs:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html

Weitere informative Links:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php