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Braucht der Unternehmer Generalvollmacht

Braucht der Unternehmer eine notarielle Generalvollmacht für sein Unternehmen?

Zu den Maßnahmen im Bereich Krisenmanagement gehört als ganz wesentlicher Bestandteil die Erteilung einer notariellen Generalvollmacht an eine Vertrauensperson. Die notarielle Generalvollmacht in der klassischen Form beinhaltet für den Bevollmächtigten Handlungsmöglichkeiten im umfassenden Sinne, also insbesondere für das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers. 

In der Praxis zeigt sich häufig der Wunsch des Unternehmers, dass sich eine solche Generalvollmacht auf das Unternehmensvermögen beschränkt bzw. dass zwei Vollmachten – eine für das Unternehmen und eine für das Privatvermögen – erteilt werden. Dabei ist es oft Wunsch des Unternehmers die Vollmacht für den Unternehmensbereich einem langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter oder externen Berater zu erteilen, während für das Privatvermögen ein Angehöriger (Ehepartner, Kind) eine Generalvollmacht erhalten soll.

Für eine solche Trennung ist in beiden Vollmachten auf eine sehr detaillierte Aufgabenbeschreibung für die beiden Bevollmächtigten zu achten.

Bei Vollmachten für ein oder mehrere Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen gesetzliche Einschränkungen zu berücksichtigen hat. So kann ein GmbH-Geschäftsführer seine Kernaufgaben, wie z. B. Stimmrechtsausübung nicht per Vollmacht delegieren. Der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft kann seine Aufgaben und Rechte als Gesellschafter grundsätzlich nicht delegieren. Hier können für die Abwicklung der Tagesgeschäfte Handlungsvollmachten oder Prokura hilfreich sein.

Notarielle Generalvollmachten werden für den Krisenfall erteilt und das sind schwere Krankheiten und schlimmstenfalls der Tod des Unternehmers. Für das Schicksal des Unternehmens und damit in vielen Fällen auch für die Versorgung der Unternehmerfamilie sollte daher der Unternehmer/Gesellschafter in einer solchen Vollmacht und in einem Testament klar regeln, ob eine Unternehmensweiterführung, ein Verkauf oder eine Liquidation sein Wunsch ist.

Der gewissenhafte Unternehmer wird mit Rücksicht auf sein Unternehmen und seine Familie durch entsprechende Vollmachten dafür sorgen, dass bei seinem Ausfall nahtlos weitergearbeitet und gehandelt werden kann und somit ein Schaden durch das Auftreten von bürokratischen Hindernissen (z. B. Betreuung durch einen Amtsbetreuer) vermieden wird. Die bevollmächtigten Personen sollten in dieser Firma ganz klare Richtlinien und Vorgaben erhalten; in einzelnen Fällen kann es sinnvoll sein, dass die bevollmächtigte Person durch einen externen zusätzlichen Überwachungsbetreuer unterstützt wird.

Kai Schäfer Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei

Kai Schäfer
Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Haubner Schäfer & Partner

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