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Die Stiftung von Todes wegen – eine Erbschaftsteuerfalle?

Die Stiftung von Todes wegen – eine Erbschaftsteuerfalle?

Nach § 83 BGB kann ein Stifter eine Stiftung auf seinen Tod hin ins Leben rufen. Diese Möglichkeit kommt vielen Stiftern entgegen – sie bleiben lebenslang in der Verfügung über ihr gesamtes Vermögen völlig frei und setzen als Erbe eine Stiftung ein, für die sie zu Lebzeiten das Grundgerüst vorgeben, also Name der Stiftung, Sitz der Stiftung, insbesondere den Zweck und die Aufgaben der Stiftung sowie den Vorstand.

Durch eine solche Gestaltung kann eine gefährliche Erbschaftsteuerfalle entstehen:

Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine gemeinnützige Stiftung, bei der die Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung nach den Vorschriften der Abgabenordnung erfüllt sind, erfolgt ohne Anfall von Erbschaftsteuer.

Bei einer Übertragung auf die Stiftung als Erbe geht das Vermögen im Zeitpunkt des Todes des Stifters auf diese Stiftung über, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt weder die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde hat, noch die Feststellung als gemeinnützige Stiftung im Sinne des Erbschaftsteuerrechtes vorliegt.

Somit ist der Übergang des Vermögens auf diese noch nicht existierende Stiftung in vollem Umfang erbschaftsteuerpflichtig.

Der Ausweg: Der Stifter errichtet zu Lebzeiten seine Stiftung, stattet diese mit einem geringfügigen Kapital aus und schafft für diese Stiftung die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde und die Feststellung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung. Somit besteht zum Zeitpunkt des Todes des Stifters diese Stiftung in vollem Umfang mit allen steuerlichen Begünstigungen, so dass dann problemlos das Vermögen auf diese Stiftung übertragen werden kann.