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Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe


Einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Konjunkturpakets bildet die Überbrückungshilfe.
Diese wird für die Monate Juni bis August gewährt und soll branchenübergreifend Unternehmen begünstigen, die besonders von den Corona-Beeinträchtigungen betroffen sind.

Antragsberechtigt sind Unternehmen deren Umsätze corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber den Monaten April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% bis zu 80 % der fixen Betriebskosten. Der maximale Erstattungsbetrag beläuft sich für 3 Monate (Juni bis August) auf € 150.000,00. Bei Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern soll der Erstattungsbetrag € 9.000,00, bei bis zu 10 Mitarbeitern € 15.000,00 nur in Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und bestätigen.

Die Frist für die Antragstellung endet am 31.08.2020.