Senkung der Umsatzsteuersätze


Im Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuersätze im Zeitraum 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Demzufolge reduzierte sich der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%.

  1. Für die Anwendung des Steuersatzes ist ausschlaggebend, wann die Leistung erbracht wird. (Auf Vertragsabschluss, Rechnungstellung und Zahlung kommt es nicht an).

    Lediglich im Bereich der Anzahlungen ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

    Beispiel:
    Anzahlung im Juni 2020 mit 19 % Umsatzsteuer.
    Fertigstellung und Schlussrechnung im Juli 2020 über den Gesamtauftrag mit 16% Umsatzsteuer unter Anrechnung der bisherigen Anzahlung.

    Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung des Steuersatzes darauf an, wann die einzelne Teilleistung erbracht wird.

    Bei Leistungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen bietet es sich daher eventuell an, sofern möglich, Teilaufträge zu vereinbaren und abzurechnen um hier noch von der Umsatzsteuersenkung teilweise Gebrauch machen zu können.

  2. Im Gastgewerbe ergeben sich durch die Reduzierungen folgende
    zeitlichen Abgrenzungen bei den Umsatzsteuersätzen:

    bis 30. Juni 2020:
    Übernachtung  7%
    Speisen          19 %
    Getränke        19%

    01. Juli bis 31. Dezember 2020:
    Übernachtung  5%
    Speisen            5 %
    Getränke        16 %

    01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022:
    Übernachtung 7%
    Speisen           7 %
    Getränke        19 %

    Ab 01. Januar 2023:
    Übernachtung  7%
    Speisen          19 %
    Getränke        19 %

    Diese Änderungen der Steuersätze sind in den entsprechenden Abrechnungssystemen (elektronische Kassen und Abrechnungsprogramme) entsprechend anzupassen.