Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen
Die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Beherbergungsleistungen hat in der Praxis erhebliche Fragestellungen insbesondere hinsichtlich der Leistungsabgrenzung aufgeworfen. Das Bundesfinanzministerium hat am 05.03.2010 mit einem Anwendungsschreiben reagiert und folgende Feststellungen getroffen:
Neben der eigentlichen Beherbergung gelten folgende Leistungen als steuerbegünstigt:
- Einrichtung der Räume mit Fernseher, Radio, Telefon und Zimmersafe
- Stromanschluss
- Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademäntel
- Reinigung der Räume
- Bereitstellung von Körperpflegeutensilien
- Weckdienst
Nebenleistungen zur Beherbergung unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Sind diese Leistungen mit dem Übernachtungsentgelt abgegolten, muss der Pauschalpreis aufgeteilt und der auf die Nebenleistungen entfallende Anteil herausgerechnet werden.
Dies gilt insbesondere für
- Verpflegung (Frühstück, Halb- oder Vollpension, "all inclusive")
- Getränkeversorgung aus der Minibar
- Nutzung von Telefon, Internet oder Fernseher ("pay per view")
- Wellnessangebote, mit Ausnahme der Nutzung von Schwimmbädern
- Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
- Reinigung und Bügeln von Kleidung
- Überlassung von Tagungsräumen
- Parkgebühr
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die im Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Servicepauschale) zusammengefasst werden und der darauf fallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Der Sammelposten ist aber nur für Abgabe Frühstück, Nutzung Kommunikationsnetze, Kleidungsreinigung, Transport, Überlassung Fitnessgeräte und Parkgebühr zulässig. Es wird auch nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Die Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.