Steuern auf Geschenke?
Den meisten Beschenkten ist nicht klar, dass sie Geschenke von Unternehmen grundsätzlich versteuern müssen. Darüber hinaus besteht gegebenenfalls Sozialversicherungspflicht. Bei Sachgeschenken wissen die Beschenkten in der Regel den Wert des Geschenks nicht, wodurch eine Versteuerung zusätzlich erschwert wird.
Durch eine Gesetzesregelung ist es dem schenkenden Unternehmen ab 2007 möglich, Geschenke pauschal zu versteuern und damit die Besteuerungspflicht auf der Empfängerseite zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Geschenke an Arbeitnehmer als auch an Dritte, wie z. B. Geschäftspartner und deren Angestellte. Die Pauschalierung ist dem Beschenkten anzuzeigen.
Der Steuersatz für die Pauschalierung beträgt 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist der Bruttowert des Geschenks. Übersteigt der Wert der Geschenke an einen Empfänger € 10.000,00 im Jahr, ist die Pauschalierung maximal bis zu diesem Betrag möglich. Ist eine Einzelzuwendung mehr als € 10.000,00 wert, so kann die pauschale Versteuerung für diese nicht angewandt werden.
Wird das Wahlrecht der Pauschalierung genutzt, ist es für alle in einem Jahr gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist lediglich eine Trennung zwischen Arbeitnehmern und Dritten erlaubt. Es können also Kundengeschenke pauschal besteuert werden, während Geschenke an Arbeitnehmer der normalen Besteuerung unterworfen werden.
Die Pauschalierung ist jeweils vom Zuwendenden selbst vorzunehmen. Die Pauschalsteuer ist bei diesem nur als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Aufwendungen für die Zuwendung abziehbar sind. Geschenke an Dritte sind nur abzugsfähig, wenn deren Anschaffungskosten € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, können die Geschenke an diesen Empfänger nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal des Geschenks und ist damit auch nicht mehr abziehbar.
Für sogenannte Streuwerbeartikel muss keine Pauschalierung erfolgen. Hierunter fallen Geschenke, deren Anschaffungskosten € 10,00 nicht überschreiten. Soweit der schenkende Unternehmer eine Versteuerung beim beschenkten Dritten vermeiden will, muss er somit alle Geschenke über diesem Wert pauschal besteuern.
Bei Geschenken an Arbeitnehmer sind neben der dargestellten Pauschalierung weitere lohnsteuerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen. So gibt es beispielsweise für jeden Arbeitnehmer eine Sachbezugsfreigrenze von
€ 44,00 im Monat. Wird diese Grenze durch das Geschenk (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) nicht überschritten, ist es lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, das heißt schon ein geringfügiges Überschreiten führt zur vollen Versteuerungspflicht. Bei der Prüfung der € 44,00-Freigrenze sind die pauschal versteuerten Zuwendungen nicht anzusetzen. Zusätzlich kann zu besonderen Anlässen wie Hochzeit, Geburtstag oder Jubiläum ein Geschenk im Wert von € 44,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden.
Seit 01. Januar 2009 sind pauschal besteuerte Geschenke an Arbeitnehmer anderer Unternehmen von der Sozialversicherung freigestellt. Es darf sich allerdings nicht um Arbeitnehmer von mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmen handeln. Die pauschal versteuerten Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer unterliegen weiterhin der Sozialversicherungspflicht.
Mit der Verpflichtung zur Einreichung der E-Bilanz dürfte sich die oben dargestellte Problematik noch verschärfen. Steuerbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre müssen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. In diesem Zusammenhang sehen einige Kontenrahmen eine getrennte Verbuchung von pauschal besteuerten und nicht besteuerten Geschenken vor. Dem Finanzamt stehen somit zukünftig zusätzliche Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. Soweit vom Schenkenden keine Pauschalierung vorgenommen wird, könnte künftig auch die Versteuerung beim Empfänger vermehrt kontrolliert werden.
Unternehmer sollten daher überlegen, ob sie für Geschenke an Geschäftspartner und deren Angestellte eine Pauschalierung vornehmen wollen. Unter Umständen wird ohne Pauschalierung die Freude über das Geschenk durch die entstehende Steuerpflicht geschmälert.