Die Künstlersozialversicherung
Geschaffen wurde die Künstlersozialversicherung im Jahre 1983, um die soziale Sicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten zu verbessern. Selbstständige Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen nur etwa die Hälfte der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Seit 2007 wird die Prüfung der Abgabepflicht von Unternehmen von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. Vielen Unternehmen war bisher nicht klar, dass sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, obwohl von ihnen nur Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird.
Wer ist abgabepflichtig?
Grundsätzlich wird bei der Künstlersozialversicherung zwischen zwei Gruppen unterschieden. So unterliegen zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Theater, Kunsthändler, Museen oder Unternehmen, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte tätigen, regelmäßig der Künstlersozialabgabe. Die Rechtsform des Unternehmens, sowie die Absicht zur Gewinnerzielung, spielen dabei keine Rolle.
Jedoch können auch Unternehmen, die nur für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, abgabenpflichtig werden. Ausschlaggebend ist dabei, dass nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden.
Selbständige Künstler können ausschließlich Einzelunternehmer oder Unternehmen in Form einer GbR, OHG oder KG sein. Unternehmen in Form einer AG, e.V. oder GmbH sind demnach keine selbstständigen Künstler. Auch die anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts an einer Pflicht zur Künstlersozialabgabe.
Beispiel:
Ein Unternehmer beauftragt regelmäßig eine Werbeagentur mit der Erstellung von Werbemaßnahmen. Sofern die Werbeagentur ein Einzelunternehmen ist, muss Künstlersozialabgabe bezahlt werden. Ist die Werbeagentur hingegen eine GmbH, so besteht keine Künstlersozialabgabepflicht für den Unternehmer.
Für die Abgabepflicht ist es nicht entscheidend, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, der Vertrag über die künstlerische Leistung in Deutschland abgeschlossen wurde oder der Künstler einen Wohnsitz in Deutschland hat. Künstlersozialabgabe ist zum Beispiel auch für österreichische Musiker zu leisten, die auf einer Veranstaltung in Deutschland auftreten.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Für das Jahr 2010 gilt ein Abgabesatz von 3,9%. Dieser ist damit in den letzten Jahren wieder gesunken.
Als Bemessungsgrundlage zählen alle geleisteten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, etc.) an selbständige Künstler und Publizisten. Dazu gehören z.B. auch Telefonkosten, Fracht, Material oder Kosten für nichtkünstlerische Nebenleistungen.
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
- Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH)
- Umsatzsteuer
- Urheberrechte (z.B. GEMA)
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Steuerfreie Einnahmen ("Übungsleiterpauschale")
- Reisekosten
Jahr Abgabesatz
2001 3,9 %
2002 3,8 %
2003 3,8 %
2004 4,3 %
2005 5,8 %
2006 5,5 %
2007 5,1 %
2008 4,9 %
2009 4,4 %
2010 3,9 %
Was sind die Folgen der Abgabepflicht?
Grundsätzlich sind alle Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten mindestens 5 Jahre aufzuheben, egal, ob diese Entgelte der Künstlersozialabgabe unterliegen oder nicht. Die Ansprüche der Künstlersozialkasse verjähren erst 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig wurden. Dadurch können sich teilweise erhebliche Nachzahlungsbeträge ergeben. Werden abgabenpflichtige Entgelte vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig oder nicht richtig gemeldet, können zusätzlich zur Nachzahlung Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € erhoben werden. Auch bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht können Bußgelder fällig werden.