Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Während der Gesellschafter im Rahmen der GmbH in der Regel hinsichtlich der Haftung auf seine Stammeinlage beschränkt ist, unterliegt der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen der persönlichen Haftung.

Hierbei ist zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung zu unterscheiden.

Innenhaftung

Die Innenhaftung betrifft die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH beziehungsweise den Gesellschaftern.

Die Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH sind im GmbH-Gesetz, in der Satzung und im Anstellungsvertrag aufgeführt.

Folgende Pflichtverstöße können beispielhaft zu einer Innenhaftung führen:

Der Gesellschaft muss ein Schaden entstanden sein. Der Haftungsanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals durchgesetzt oder festgestellt werden kann.

Außenhaftung

Schließt der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH einen Vertrag, wird allein die GmbH betroffen. Kommt die GmbH vertraglichen Vereinbarungen nicht nach, ist sie allein haftbar. 

Trotzdem kommt in einigen Fällen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Zum Beispiel durch Übernahme persönlicher Bürgschaften.

Haftung für nicht abgeführte Steuern:

Hierbei kann ein Haftungsschaden entstehen, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt oder gezahlt werden.

Voraussetzung ist ein schuldhaftes Handeln. Dieses kommt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.

Haftungsschaden umfasst bei Abzugssteuern (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) den gesamten Steuerausfall, bei übrigen Steuern gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung.

Die Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer stellt eine Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Abführung der Beiträge muss der GmbH zumutbar und möglich sein, wobei der Geschäftsführer rechtzeitig sicherzustellen hat, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge fristgerecht entrichtet werden können.