Ist die Pensionszusage für den Geschäftsführer noch zeitgemäß?

Mangels Sozialversicherungspflicht müssen sich Geschäftsführer regelmäßig selbst um ihre Altersvorsorge kümmern. Hierbei ist es wünschenswert, die Altersversorgung aus steuerfreien Mitteln zu finanzieren. Deshalb wird häufig die Pensionszusage als betriebliche Altersvorsorge gewählt.

Bei der Pensionszusage sagt die GmbH Versorgungsleistungen zu. Der Geschäftsführer hat somit einen Rechtsanspruch gegenüber der GmbH. Die GmbH muss diese Verpflichtung in ihrer Bilanz ausweisen. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind gewinnmindernd zu berücksichtigten. Hierdurch können Steuerstundungseffekte innerhalb der GmbH erzielt werden. Die freiwerdende Liquidität kann zur Rückdeckung der Pensionszusage verwendet werden. Wie die Ausfinanzierung der zugesagten Leistungen gestaltet wird, kann die GmbH selbst bestimmen. Die klassischen Wege stellen hierbei die Rückdeckungsversicherung und Fonds dar. Aber auch andere Wege, wie z.B. über Mieteinnahmen sind möglich.

Für den Geschäftsführer bietet die Pensionszusage den Vorteil, dass die Ansparung für ihn vollständig steuerfrei erfolgt. Bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung besteht außerdem Sozialversicherungsfreiheit. In der Leistungsphase liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Probleme können auftreten, wenn die GmbH die Pensionszusage später auslagern will. Grund hierfür kann beispielsweise eine geplante Geschäftsveräußerung sein. Insbesondere bei mangelnder Ausfinanzierung treten Schwierigkeiten auf. In diesen Fällen möchte der Unternehmenskäufer die Pensionszusage in der Regel nicht übernehmen. Oft fehlen jedoch auch die Mittel um die Pensionszusage auszulagern.

Ist ein Bilanzausweis nicht erwünscht, bietet die betriebliche Altersvorsorge weitere Durchführungswege. Bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sind jedoch die Ansparungen für den Geschäftsführer nur in begrenztem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Unterstützungskassen ist dieser Nachteil nicht gegeben. Jedoch gewährt sie keinen Rechtsanspruch, wodurch die GmbH weiterhin für die Erfüllung der Versorgungsleistungen haftet. Darüber hinaus ist bei den Alternativen zur Pensionszusage die Ausfinanzierung nicht frei gestaltbar. Im Vergleich zur Pensionszusage ist außerdem meist ein höheres Ansparvolumen notwendig, um die gleiche Rente zu erzielen.

Eine generelle Aussage zur optimalen Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge ist somit nicht möglich. Letztendlich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Weg sich für den Geschäftsführer und die Gesellschaft am Besten eignet. Es ist auch eine Kombination aus verschiedenen Durchführungswegen möglich.