Gewährung von Mahlzeiten an Mitarbeiter

Für Arbeitnehmer kann der tägliche Gang zum Mittagessen dem Geldbeutel schwer zu schaffen machen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern etwas Gutes zukommen lassen, er versorgt sie mit einer arbeitstäglichen Mahlzeit, kostenlos oder verbilligt.

Der daraus entstehende geldwerte Vorteil gehört zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Für ein Mittagessen ist dafür pro Tag nur ein amtlicher Sachbezugswert von 2,80 Euro (2010) anzusetzen.

Die arbeitstägliche Mahlzeit vom Arbeitgeber wird in der Regel im Betrieb abgegeben. Es besteht aber ebenso die Möglichkeit sogenannte „Restaurantschecks“ für Gaststätten oder vergleichbare Einrichtungen auszugeben, die nicht vom Arbeitgeber betrieben werden. Hier sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Ein geldwerter Vorteil ist in beiden Fällen nicht zu besteuern, wenn sich der Arbeitnehmer mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes an den Kosten der Mahlzeit beteiligt.

Erfolgt eine solche Eigenbeteiligung nicht, ist der Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes individuell beim Arbeitnehmer oder pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zu besteuern. Die Pauschalierung der Lohnsteuer führt zu Sozialversicherungsfreiheit.

Hotel- und Gaststättenbetriebe können die im Betrieb an den Mitarbeiter abgegebene Mahlzeit mit dem Rabattfreibetrag von jährlich € 1.080,00 verrechnen, da es sich bei der Mahlzeit um ein Verkaufsprodukt des Unternehmens handelt.

Hier ist der tatsächliche Verkaufspreis im Hotel bzw. der Gaststätte abzüglich 4 % anzusetzen und nicht der amtliche Sachbezugswert .

Sobald dieser Rabattfreibetrag aufgebraucht ist, kann auch hier die Mahlzeit anstelle einer individuellen Besteuerung pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden. Dies löst wiederum Sozialversicherungsfreiheit aus.