Stolpersteine bei der Lohnabrechnung

Unternehmer müssen bei der Bezahlung Ihrer Arbeitnehmer zahlreiche Vorschriften beachten. In manchen Branchen müssen auch noch branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Daher möchten wir Ihnen hier einige dieser Besonderheiten sowie Neuerungen bei der Lohnabrechnung darstellen:

Sonn- , Feiertags- und Nachtzuschläge

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitnehmer beschäftigen. Von diesem Grundsatz sind im Arbeitszeitgesetz eine Vielzahl von Ausnahmen zugelassen worden (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Speditionsgewerbe).

Arbeitgeber können Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren, sofern folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass diese zusätzlich zum Grundlohn für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden.
    Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit der Zuschläge auf einen Grundstundenlohn von 50 Euro begrenzt ist. Für die Sozialversicherungsfreiheit beträgt die Obergrenze 25 Euro. Soweit diese Beträge überschritten werden, sind die Zuschläge steuer- und beitragspflichtig.

  2. Höhe der Zuschlagssätze 

    Sonntage                                                                                  bis 50 %
    (Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr      des Grundlohns
    bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)

    Gesetzliche Feiertage von 0 Uhr bis 24 Uhr                                   bis 125 %
    sowie 31.12. (Silvester) ab 14 Uhr bis 24 Uhr                            des Grundlohns

    Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr; 25./26.12.) und 1. Mai               bis 150 %
    (als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag        des Grundlohns
    folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Tätigkeit vor
    0 Uhr aufgenommen wurde.)

    Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,                                                bis 25 %
                                                                                                  des Grundlohns

    Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr,                                                  bis 40 %
    wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr                                               des Grundlohns

Nachtzuschläge können in Verbindung mit Sonntags- oder Feiertagszuschlag bezahlt werden. Eine gleichzeitige Anwendung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist aber nicht zulässig!

Rabattfreibetrag

Unternehmer können Produkte, die sie selbst herstellen oder vertreiben, ihren Mitarbeitern verbilligt bzw. unentgeltlich überlassen. Es handelt sich hier um den Rabattfreibetrag. Jährlich können so jedem Mitarbeiter bis zu 1.080 Euro ohne Lohnsteuer und ohne Sozialabgaben zugewendet werden.

In Hotel- und Gastronomiebetrieben gilt dies auch für die Gewährung von Verpflegung. Für den Rabattfreibetrag ist als Berechnungsgrundlage der tatsächliche Verkaufspreis der Mahlzeit abzüglich 4 % heranzuziehen. Die amtlichen Sachbezugswerte kommen nicht zur Anwendung.

Ist der Rabattfreibetrag aufgebraucht, kann anstelle einer individuellen Besteuerung pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden. Dies löst Sozialversicherungsfreiheit aus.

Zollfahndung im Betrieb

Nach § 266a Strafgesetzbuch ist die nicht vollständige Abführung von Sozialabgaben für Löhne und Gehälter strafbar. Die Überwachung dieser Vorschrift ist Aufgabe der Hauptzollämter.

Vor dieser Überwachung schützt auch eine bereits durchgeführte Betriebsprüfung für die Sozialabgaben durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. für Lohnsteuer durch das Finanzamt nicht. Die Zollverwaltung ist nämlich an die Feststellungen in einer solchen Betriebsprüfung nicht gebunden. Zu Feststellungen kommt es insbesondere bei den Bereichen Aushilfslöhne, Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Gewährung von Kost und Wohnung sowie sonstigen geldwerten Vorteilen, die der Arbeitnehmer erhält. Ermittlungen des Hauptzollamtes erfolgen im Rahmen des Strafrechtes, so dass dieser Behörde Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen ist. Außerdem sind Mitarbeiterbefragungen uneingeschränkt möglich und werden in der Praxis auch intensiv durchgeführt.

Sofortmeldungen

In bestimmten Branchen (u. a. auch im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) sind Arbeitgeber verpflichtet für neue Arbeitnehmer eine sogenannte Sofortmeldung zu erstellen. Ziel der Sofortmeldung ist, die Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Die Sofortmeldung muss vom Arbeitgeber mindestens 24 Stunden vor Beschäftigungsaufnahme des neuen Mitarbeiters an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden.

Fehlende, unvollständige oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldungen sind ein eindeutiger Verdachtsmoment für Schwarzarbeit und können als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden! 

Arbeitnehmer-Freizügigkeit

Seit 1. Mai 2011 genießen auch Staatsangehörige folgender EU-Mitgliedsstaaten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland:
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn.
Das bedeutet, dass die Verpflichtung entfällt vor Beschäftigungsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung-EU einzuholen.