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Zinsen und Dividenden

Zinsen und Dividenden beim GmbH-Gesellschafter

Zinsen und Dividenden sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit einkommensteuerpflichtig. Aber ist die günstigere Abgeltungsteuer anwendbar und in welchen Fällen kann der Gesellschafter Werbungskosten geltend machen?

Der Gesellschafter erhält in angemessener Höhe Zinserträge für ein Gesellschafterdarlehen

Bei der GmbH handelt es sich in Höhe der Zinsaufwendungen um abziehbare Betriebsausgaben.

Auf der Seite des Gesellschafters kommt es darauf an, mit welcher Beteiligungshöhe er an der GmbH beteiligt ist. Liegt die Beteiligung unter 10%, sind die Zinsen mit dem Einkommensteuersatz von 25% abgegolten. Zinsaufwendungen des Gesellschafters bei einem fremdfinanzierten Darlehen können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Bei einer höheren Beteiligung unterliegen die Zinserträge zwingend der tariflichen Einkommensteuer von bis zu 45%, hier können aber entsprechende Zinsaufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

Diese Regelungen gelten auch für nahe Angehörige des Gesellschafters, die Darlehen an die GmbH gewährt haben.

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren anhängig, ob diese Zinserträge statt der tariflichen Steuer nur der Abgeltungsteuer von 25% unterliegen.

Der Gesellschafter erhält eine Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung erfolgt aus bereits versteuerten Gewinnen der GmbH. Grundsätzlich unterliegt die Ausschüttung der Abgeltungsteuer von 25%. Diese wird bereits im Zeitpunkt der Ausschüttung als Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt.

Allerdings haben Gesellschafter ein Wahlrecht. Sie können die Ausschüttung im Teileinkünfteverfahren der tariflichen Einkommensteuer unterwerfen und dabei ihre Werbungskosten - wie beispielsweise die Zinsen aus der Finanzierung der Beteiligung - geltend machen. Das Wahlrecht kann der Gesellschafter auf Antrag ausüben, wenn er:

  • zu mindestens 25 % beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1% beteiligt ist und für die Gesellschaft tätig ist (z.B. als Geschäftsführer).

An den Antrag ist der Gesellschafter für die folgenden vier Kalenderjahre gebunden. Danach hat er die Möglichkeit, diesen zu widerrufen.

Achtung bei zinslosen Darlehen an die GmbH

Unverzinsliche Darlehen an die GmbH führen zwar nicht zu steuerpflichtigen Zinserträgen, diese Darlehen sind aber in der Steuerbilanz der GmbH mit 5,5% abzuzinsen. Dies führt im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu einem Ertrag bei der GmbH, der körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist. Deshalb empfehlen wir, immer eine Verzinsung zu vereinbaren. Diese kann aufgrund des geringen Zinsniveaus auch sehr niedrig sein. So führt beispielsweise eine angemessene Verzinsung von 2%-Punkten über dem Basiszins zu einer aktuellen Verzinsung von 1,37 %.