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Systemwechsel bei der Besteuerung von Investmentfonds

Systemwechsel bei der Besteuerung von Investmentfonds

Ab dem 01.01.2018 ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend. In Teilbereichen ergeben sich Vereinfachungen, unter dem Strich wird das System aber eher komplizierter. Einer der Gründe für die Reform waren EU-rechtliche Probleme des alten Rechts, weshalb Anleger mit Depots im Ausland tendenziell zu den Gewinnern der Neuregelung zählen. Die wesentlichen Punkte: 

  1. Die Ermittlung der „ausschüttungsgleichen Erträge“ (= Erträge, die vom Fonds thesauriert werden) entfällt ab 2018. In Zukunft ist bei thesaurierenden Fonds eine moderate „Vorabpauschale“ in Höhe von 70% des Basiszinssatzes (zur Zeit ca. 1%) bezogen auf das Fondsvermögen jährlich zu versteuern. Die versteuerten „Vorabpauschalen“ werden bei Veräußerung der Fondsanteile vom Veräußerungsgewinn abgezogen, so dass hierdurch keine Doppelbesteuerung entsteht.

    Positiver Nebeneffekt für Anleger mit Auslandsdepots: Die bisherige „Strafbesteuerung“ von intransparenten Fonds (welche die Besteuerungsgrundlagen nicht im deutschen Bundesanzeiger veröffentlichen) entfällt damit!

  2. Das bisherige Konzept der Ermittlung von „Zwischengewinnen“ beim Kauf und Verkauf von Investmentanteilen (analog zu Stückzinsen beim Kauf und Verkauf von Anleihen) wird wieder – wie bereits schon einmal kurzzeitig im Jahr 2004 – abgeschafft. Dadurch entfallen die gerade bei Auslandsdepots oft zeitaufwendigen Recherchen dieser Beträge. Es bleibt zu hoffen, dass die Abschaffung der Zwischengewinnbesteuerung diesmal dauerhaft ist.

  3. Bisher erfolgte auf Ebene des Investmentfonds selbst keine Besteuerung von (inländischen) Erträgen. Erst bei Ausschüttung beziehungsweise bei „ausschüttungsgleicher Thesaurierung“ waren auf Ebene des Anlegers 25% Kapitalertragsteuer fällig.

    Ab 2018 werden nun die in- und ausländischen Fonds selbst steuerpflichtig mit den von ihnen erzielten deutschen Dividenden- und Immobilienerträgen. Als Konsequenz sinkt der Nettoertrag der Fonds, der an die Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden kann. Auch die auf Fondsebene einbehaltene ausländische Quellensteuer wird auf Anlegerebene zukünftig nicht mehr angerechnet. Um diese Nachteile zu kompensieren, werden nun die Erträge auf Ebene des Anlegers teilweise von der Besteuerung freigestellt. Die Höhe der Steuerfreistellung wird dabei pauschaliert nach Art des Fonds und nach Privat- oder Betriebsvermögen.

    Im Privatvermögen gilt:
    - Aktienfonds (Aktienanteil mind. 51 %) = Steuerfreistellung 30 %
    - Mischfonds  (Aktienanteils mind. 25 %) = Steuerfreistellung 15 %
    - Deutsche Immobilienfonds (mind. 51 % Immobilien) = Steuerfreistellung 60 %
    - Ausländische Immobilienfonds (mind. 51 % Auslandsimmobilien = Steuerfreistellung 80 %

    Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss auch, dass Verluste aus Investmentfonds nur teilweise steuerlich abziehbar sind.