Erleichterung für Kleinstunternehmen bei der Offenlegung Rechnungslegung

Am 19. September 2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum MicroBilG beschlossen. Der Gesetzesentwurf liegt aktuell beim Bundesrat.

Kleinstkapitalgesellschaften profitieren bereits von Erleichterungen in der Rechnungslegung und in der Offenlegung bei Geschäftsjahren, die nach dem 30. Dezember 2012 enden. Betroffen sind damit bereits Geschäftsjahre, die klassisch am 31. Dezember 2012 enden.

Voraussetzungen:

Zu den Kleinstkapitalgesellschaften gehören nicht nur GmbHs, sondern auch GmbH & Co. KGs, welche folgende Größenklassen im aktuellen und vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten:

Folgende Erleichterungen können genutzt werden:

             Anhang 

Der Jahresabschluss von Kleinstkapitalgesellschaften besteht nur noch aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang ist nicht verpflichtend aufzustellen. Allerdings sind dann Angaben, für die bisher ein Ausweiswahlrecht zwischen Bilanz und Anhang bestand, zwingend in der Bilanz aufzuführen, z. B. Kredite an Geschäftsführer.

Offenlegung 

Kapitalgesellschaften mit den oben genannten Größenklassen haben nunmehr die Möglichkeit ihre Bilanz nur beim elektronischen Bundesanzeiger zu hinterlegen statt zu veröffentlichen. Die Frist bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres besteht weiterhin. Die Daten sind aber nicht sofort für jeden zugänglich. Sie können jedoch auf Antrag von jedem beim Unternehmensregister eingesehen werden.

Bisher mussten alle kleinen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz im elektronischen Bundesanzeiger bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres offenlegen. Die Daten waren damit der Allgemeinheit öffentlich zugänglich.