Existenzgründung

Basiswissen Steuern

Die Tinte auf den Gründungsformalitäten Ihrer Jungunternehmung ist noch nicht ganz getrocknet, schon steht das Finanzamt mit einer Hand voll Formularen vor der Tür. Damit das Ausfüllen kein Lottospiel wird, geben wir Ihnen nachfolgend ein paar Tipps:

Buchführungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, zur Buchführung verpflichtet. Daraus folgt, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten sind und eine systematische Dokumentation der einzelnen Geschäftsvorfälle gewährleistet werden muss.

Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel, sodass Freiberufler generell von der Buchführungspflicht befreit sind. Einzelkaufleute mit einem Umsatz bis 500.000 Euro oder einem Gewinn von bis zu 50.000 Euro sind ebenfalls von der Pflicht zur Buchführung befreit und haben damit Erleichterungen bei der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben. Der Gewinn ermittelt sich durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben; es erfolgt keine Abgrenzung von Forderungen Verbindlichkeiten.

Umsatzsteuerpflicht

Regelmäßig sind an die Kunden erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig und die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in der Rechnung auszuweisen und vom Unternehmer an das Finanzamt abzuführen. Sind die Umsätze jedoch sehr niedrig, kann auf Antrag die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro (ab 01.01.2020: 22.000 Euro) und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro übersteigt. Auf den eigenen Rechnungen ist dann keine Umsatzsteuer auszuweisen. Dabei entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.

Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen

Wenn keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, muss in den ersten beiden Gründungsjahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch abgegeben werden. Diese ist jeweils am 10. des Folgemonates fällig. Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung verlängert den Abgabetermin um einen Monat. Bei monatlicher Abgabepflicht muss jedoch eine zusätzliche Sondervorauszahlung geleistet werden.

Umsatzsteuer/Vorsteuer 

Das Ziel der Umsatzsteuer ist die Besteuerung des Konsums des privaten Endverbrauchers. Deshalb stellt die Umsatzsteuer regelmäßig für einen durchlaufenden Posten dar, sodass der Unternehmer wirtschaftlich nicht belastet wird. Um diesen Durchlauf zu gewährleisten, wird die Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt nach folgendem Schema berechnet:

Ausgangsrechnungen       ->        Umsatzsteuer
Eingangsrechnungen        ->        - Vorsteuer
                                                  --------------------------
Voranmeldung                             Umsatzsteuerzahllast

 

Manfred Meixner Steuerberater und Partner der Kanzlei

Manfred Meixner
Steuerberater und Partner der Kanzlei Haubner Schäfer & Partner mbB

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