Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?
Springe direkt zum Menü
Übertragung GmbH-Anteile

Fallstricke bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Im mittelständischen Bereich ist die Übertragung (entgeltlich oder unentgeltlich) von GmbH-Anteilen zumeist kein alltäglicher Vorgang.

Gründet der Unternehmer im Laufe seiner Selbständigkeit eine GmbH und überträgt diese dann zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit, ist es oft sogar das einzige Mal, dass der Unternehmer mit diesem Themenkomplex konfrontiert wird.

Nachdem es zudem häufig um existenzielle Beträge geht, ist es wichtig, dass bei der Vertragsgestaltung korrekt und zuverlässig gearbeitet wird.

Nachfolgend erläutern wir einige für uns wichtige Punkte, wobei die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

  1. Wegfall des Verlustvortrages

    Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % an einen Erwerber übertragen, reduziert sich anteilig der Verlustvortrag. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % an einen Erwerber übertragen, fällt der Verlustvortrag in voller Höhe weg.

  2. Gesellschafterdarlehen

    Werden GmbH-Anteile übertragen, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die vorhandenen Gesellschafterdarlehen. Sollen diese ebenfalls übertragen werden, bedarf es hierzu einer zusätzlichen Vereinbarung.

  3. Private Sicherheiten

    Hat der Veräußerer für die Verbindlichkeiten der GmbH private Sicherheiten hinterlegt oder privat gebürgt, ist sicherzustellen, dass diese Sicherheiten oder Bürgschaften vom Erwerber übernommen werden. Andernfalls bleiben die Sicherheiten unverändert weiter bestehen.

  4. Gewinnvortrag

    Wird eine GmbH übertragen, in deren Bilanz noch nicht ausgeschüttete Gewinne enthalten sind, muss hierfür eine gesonderte Regelung getroffen werden. Unterbleibt dies, sind im Kaufpreis für die GmbH-Anteile die noch nicht ausgeschütteten Gewinne mit enthalten. Diese gehen somit auf den Erwerber über.

    Häufig will sich jedoch der Veräußerer die Gewinnvorträge zurückbehalten. Für diesen Fall ist zu empfehlen, dass die Gewinne noch vor der Übertragung ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung nach der Übertragung ist problematisch, da zwingend der Neueigentümer der Anteile diese Ausschüttung dann versteuern müsste. Gleichzeitig hat er aber eine zivilrechtliche Verpflichtung, diese Ausschüttungen an den Veräußerer weiterzuleiten. Diese Diskrepanz führt zu einer nicht gewollten Steuerbelastung beim Erwerber.

  5. Versehentlicher Wegfall der Betriebsaufspaltung

    Der Unternehmer vermietet häufig eine sich im Privatvermögen befindliche Immobilie an die GmbH. Eine solche Vermietung führt regelmäßig zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung, welche das Grundstück von Privatvermögen in Betriebsvermögen umqualifiziert. Existiert eine solche Betriebsaufspaltung über einen langen Zeitraum, haben sich bei dem Grundstück regelmäßig steuerlich verhaftete stille Reserven gebildet. Werden nun mehr als 50 % der GmbH-Anteile übertragen, fällt diese Betriebsaufspaltung zwangsweise weg und die sich in dem Grundstück befindenden stillen Reserven müssen versteuert werden. Hierdurch kann eine erhebliche ungewollte steuerliche Belastung entstehen.

  6. Mitwirkung bei einer späteren Betriebsprüfung

    In den Übertragungsurkunden von GmbH-Anteilen ist regelmäßig eine Klausel enthalten, die Regelungen für den Fall enthalten, dass nach der Übertragung Betriebsprüfungen durchgeführt werden, diese zu Steuernachzahlungen führen und hierfür der Veräußerer verantwortlich war. Regelmäßig muss der Veräußerer zumindest einen Teil dieser Steuernachzahlungen dem Erwerber erstatten. Wichtig bei solchen Klauseln ist eine Bestimmung, die es dem Veräußerer erlaubt, an solchen Betriebsprüfungen (Finanzamt oder Sozialversicherung) mitzuwirken. Hat der Veräußerer eine solche Möglichkeit nicht, kann er keinen Einfluss auf mögliche Betriebsprüfungsergebnisse nehmen.

  7. Wettbewerbsverbot

    In den Verträgen ist zugunsten des Erwerbers eine Klausel aufzunehmen, die es dem Veräußerer verbietet, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in der gleichen Region wieder selbständig zu machen.

  8. Fortführung des Firmennamens

    Der Firmenname einer GmbH bleibt auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen erhalten. Veräußerer und Erwerber müssen sich deshalb darüber einig sein, ob eine Fortführung des Firmennamens beiderseits gewollt ist.

  9. Wem gehören die immateriellen Werte in der GmbH, auf wen lauten die Verträge?

    Der Erwerber muss sich zur Absicherung sämtliche längerfristige Verträge vorlegen lassen. Wichtig dabei ist, dass in allen Verträgen die GmbH als Vertragspartner enthalten ist (Mietvertrag für Büro, Leasingvertrag PKW usw.). So kommt es des Öfteren vor, dass die Zugangsdaten und Zugangsberechtigung für den Internetauftritt einer GmbH inklusive der entsprechenden Kennwörter nicht im Eigentum der GmbH sind, sondern dem Veräußerer gehören. Kommt es nach der Anteilsübertragung zum Streit zwischen Veräußerer und Erwerber, hat der Erwerber keine Möglichkeit mehr, auf seinen Internetauftritt Einfluss zu nehmen.

  10. Share Deal oder Asset Deal?

    Während für den Erwerber einer GmbH regelmäßig der Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Asset Deal) steuerlich günstiger ist (er generiert hierdurch Abschreibungsvolumen), ist für den Veräußerer regelmäßig der Share Deal (Verkauf der Anteile) steuerlich günstiger. Neben den steuerlichen Unterschieden bei beiden Varianten bestehen erhebliche zivilrechtliche Unterschiede. Hier müssen die Vorstellungen von Veräußerer und Erwerber in Einklang gebracht werden.

  11. Höhere Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei Veräußerungsgewinn

    Der Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen kann nach dem Prinzip der Abgeltungssteuer mit 25 % pauschal versteuert werden, in bestimmten Fällen kann aber auch das Teileinkünfteverfahren (60 % des Gewinns x individueller Steuersatz) gewählt werden. Bei Letzterem ist zu berücksichtigen, dass für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nicht von 60 %, sondern von 100 % des Gewinns ausgegangen werden muss. Dies kann zu einer erhöhten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag führen. Die Kirchensteuer insgesamt kann durch einen rechtzeitigen Austritt aus der Kirche vermieden werden.

Manfred Meixner Steuerberater und Partner der Kanzlei

Manfred Meixner
Steuerberater und Partner der Kanzlei Haubner Schäfer & Partner mbB

Kontaktformular