Das neue Transparenzregister - Mitteilungspflicht bis 30.09.2017

Nach dem neuen Geldwäschegesetz haben juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zukünftig Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und der registerführenden Stelle elektronisch mitzuteilen.

Die Geschäftsführung betroffener Gesellschaften hat dem neuen Transparenzregister unter http://www.transparenzregister.de folgende Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, sofern diese nicht bereits in anderen Registern elektronisch abrufbar sind.

Ergeben sich diesbezüglich Änderungen müssen auch diese zukünftig gemeldet werden.

Die Mitteilungspflicht entfällt, sofern sich diese Angaben bereits aus anderen Registern ergeben (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister).

Betroffen sind deshalb hauptsächlich Stiftungen, jedoch unter Umständen auch andere Vereinigungen, sofern nicht alle erforderlichen Angaben in anderen Registern elektronisch abrufbar sind.

Wirtschaftlich Berechtigter ist bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar entweder:

Bei Verletzung von Angabe- und Mitteilungspflichten sieht das Gesetz Bußgelder vor.

Zugang zum Transparenzregister haben nur Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Es ist nicht wie das Unternehmensregister öffentlich zugänglich!

Bedeutung für Stiftungen:

Es sind Namen und Anschriften aller Vorstandsmitglieder anzugeben. Außerdem ist die Frage nach Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu beantworten. Die Antwort der meisten Stiftungen wird hier lauten: keine. Dies enthebt sie aber nicht der Verpflichtung, noch die übrigen Angaben zu machen. (Quelle: http://www.die-stiftung.de/recht-steuern/transparenzregister-fuer-stiftungen-in-kraft-65642/)

Bei den wirtschaftlich Berechtigten/Begünstigten gehen grade bei gemeinnützigen Stiftungen die Meinungen auseinander. Die einen sagen, ja es muss jeder einzelne Begünstigte angegeben werden, die anderen sagen (wie oben) „keine“.

Unklarheit besteht, wer darüber hinaus noch wirtschaftlich Berechtigter bei einer gemeinnützigen Stiftung sein kann. Aufgrund dieser Unsicherheiten hat der Bundesverband Kontakt zur zuständigen Stelle beim Bundesverwaltungsamt und dem Bundesanzeiger Verlag aufgenommen, mit dem Ziel vor dem 1. Oktober Klarheit zu schaffen. Über die weiteren Entwicklungen wird der Verband noch im September informieren. Quelle: https://www.stiftungen.org/newsdetail/news/8469.html

 

 

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