Steuern sparen bei Vermietung an Angehörige

Eine vermietete Eigentumswohnung sichert nicht nur die Einkünfte im Alter, gerne vermietet man diese günstig an Verwandte.
Der Vorteil hierbei besteht nicht nur darin, dass man den Mieter gut kennt, sondern auch darin, dass die Kosten aus der Vermietung steuerlich geltend gemacht werden können.

Doch Vorsicht! Ist die Miete zu niedrig, droht das Steuersparmodell zur Steuerfalle zu werden.
Nur bei einer Miete, die mindestens 66 % der marktüblichen Miete entspricht, können die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten vollständig als Werbungskosten abgezogen werden.

Dabei ist als marktübliche Miete stets die Warmmiete maßgebend. Liegt die verlangte Miete unter dem Prozentsatz von 66 %, sind Werbungskosten nur noch anteilig abziehbar. Dies gilt nicht nur bei Mietverträgen mit Angehörigen, sondern auch mit fremden Dritten wie zum Beispiel Bekannten.

Wie sich eine zu niedrig angesetzte Miete nachteilig auf die Steuerbelastung auswirken kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:

Der Vater vermietet eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 45 m² an seine Tochter. Die marktübliche Miete beträgt 10 Euro/ m². Für Betriebskosten sind 2 Euro/m² üblich. Die marktübliche Monatswarmmiete beträgt demzufolge 540 Euro.

 

Variante 1:

in Euro 

Variante 2:

in Euro

marktübliche Warmmiete pro Jahr

6.480,00

6.480,00

vereinbarte Warmmiete pro Jahr

3.840,00

4.560,00

entspricht % der marktüblichen Warmmiete

59,3 %

70,4 %

 

< 66%

> 66%

 

 

 

tatsächliche Werbungskosten inkl. Abschreibung und Zinsen

-2.400,00

-2.400,00

als Werbungskosten steuerlich abziehbar

-1.423,20

-2.400,00

 

 

 

zu versteuernde Vermietungseinkünfte pro Jahr

2.416,80

 2.160,00

 

 

 

Steuerbelastung bei einem Steuersatz von 42% inkl. Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer)

1.070,64

    956,89

 

Empfehlung:

 

Überprüfen Sie regelmäßig die Miete und passen Sie diese gegebenenfalls an, damit Sie auch weiterhin den vollen Werbungskostenabzug genießen können.

Susann Hädrich Steuerberaterin

Susann Hädrich
Steuerberaterin
(angestellt gemäß § 58 StBerG) 

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