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Gutscheine

Rund um Gutscheine

Das Thema Gutscheine löst im Rahmen der Buchführung und der Kassenführung immer wieder Fragestellungen und Probleme aus. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen nachfolgend zusammen, welche Arten von Gutscheinen grundsätzlich vorliegen und wie jeweils mit ihnen zu verfahren ist:

Verkauf von Gutscheinen: Hierbei ist zwischen Wert- und Sachgutscheinen zu unterscheiden.


 Wertgutscheine:

Der Gutschein ist nicht auf den Bezug einer bestimmten Leistung beschränkt, sondern kann als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

Beispiel:

Der Gastronom Kohldampf veräußert im August einen Gutschein für 30,00 Euro an Herrn Zahlniggs.
Dieser schenkt diesen Gutschein an seine Tochter, welche im September zum Abendessen zum Gastronom Kohldampf geht. Sie speist für 50,00 Euro à la carte, zahlt mit dem Gutschein und legt die restlichen 20,00 Euro bar dazu.

Der Verkauf des Gutscheins ist ein reiner Austausch von Geldmitteln und führt demzufolge noch zu keinem Umsatz und zu keiner Umsatzsteuer. Kohldampf verbucht die Zahlung als Verbindlichkeit.

Im September verbucht Herr Kohldampf einen Umsatz von 50,00 Euro, führt die enthaltene Umsatzsteuer ab und löst die Verbindlichkeit von 30,00 Euro wieder auf.

Umsatzsteuerfalle:

 

Sollten Sie versehentlich einen Wertgutschein mit Umsatzsteuer abrechnen, so schulden Sie diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und müssen sie an das Finanzamt abführen. Der Erwerber des Gutscheins hat aber keinen Vorsteuerabzug, da es sich um einen ungerechtfertigten Steuerausweis handelt.


 Sachgutscheine:

Der Gutschein ist soweit konkretisiert, dass er nur für eine bestimmte Leistung eingelöst werden kann.

Beispiel:

Der Gastronom Kohldampf veräußert im August einen Gutschein für ein Frühstück „Hunger am Morgen“ für 2 Personen im Wert von 30,00 Euro an Herrn Zahlniggs.
Dieser schenkt diesen Gutschein an seine Tochter, welche im September Frühstücken geht und mit dem Gutschein bezahlt.

Der Verkauf des Gutscheins stellt eine erhaltene Anzahlung dar, mit der Konsequenz, dass bereits im August Umsatzsteuer auf den Verkauf des Frühstücks entsteht. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 19 %. Kohldampf hat für den Monat August 4,79 Euro enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Nettobetrag von 25,21 Euro wird als erhaltene Anzahlung verbucht.
Im September wird der Umsatz in Höhe von 25,21 Euro verbucht und die erhaltene Anzahlung aufgelöst.


 Unentgeltliche Gutscheine:

In diesen Fällen bezahlt der Gast nicht für den Gutschein, sondern erhält ihn über verschiedene Vertriebswege kostenlos. Ein Beispiel hierfür können zum Beispiel die Gutscheinhefte darstellen, welche den Gast berechtigen, bei Vorlage des Gutscheins von zwei Essen das jeweils günstigere umsonst zu erhalten.

Hierbei kann ein anderes Problem in der Praxis auftreten, welches an folgendem Beispiel verdeutlicht werden soll:

Der Gast geht mit diesem Gutscheinheft zu zweit zum Essen und bestellt zwei Hauptspeisen:

Hauptgericht A kostet 15,00 Euro
Hauptgericht B kostet 20,00 Euro

Aufgrund des Gutscheins zahlt der Gast nur ein Essen mit einem Preis von 20,00 Euro.

Es kommt hier unseres Wissens in der Praxis häufig vor, dass der Gastwirt lediglich die erhaltenen 20,00 Euro boniert und als Umsatz verbucht, da er ja auch nicht mehr Geld erhält.

Richtigerweise, wäre hier aber der volle Umsatz mit 35,00 Euro zu erfassen und der Gutschein als gewährter Rabatt von 15,00 Euro offen abzuziehen.
Gewinntechnisch ergibt sich in beiden Fällen zwar kein Unterschied. Allerdings gibt es eine Differenz im prozentualen Wareneinsatz bzw. Gewinnaufschlag im Jahresabschluss und der betriebswirtschaftlichen Auswertung, da die eingesetzte Ware in voller Höhe verbucht wurde, der Umsatz aber nur deutlich reduziert ausgewiesen wird.

Sofern nur ein derartiger Vorgang im Jahr vorliegt, wird diese Verfälschung des Wareneinsatzes nicht groß auffallen. Sollten sich derartige Sachverhalte aber häufen - beispielsweise bei Verkäufen über Groupon, etc. oder bei Freigetränken, verdorbener Ware etc., dann wird der prozentuale Wareneinsatz stark vom Branchendurchschnitt abweichen und das kann Folgen haben.

Problematisch wird es immer, wenn die Finanzverwaltung auf größere Abweichungen von der Norm stößt, weil sich sehr leicht ein Grundverdacht einstellt, dass mit der Buchführung des Gastronomen etwas nicht stimmt und eventuell Umsätze in andere Kanäle geleitet wurden.

 

Beispiel:

 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die Kassenführung verworfen, weil Dokumentationspflichten nicht erfüllt wurden. Die Finanzverwaltung verwirft demzufolge die Buchführung und führt eine Schätzung der Buchführung durch. Hierbei wird oft der durchschnittliche Rohgewinnaufschlag für vergleichbare Betriebe angesetzt. Sollte sich hierbei bei dem rechnerischen Umsatz deutliche Abweichungen zum verbuchten Umsatz aufschlagen, ist der Gastronom in Erklärungsnöten, bzw. erfolgt eine schmerzhafte Zuschätzung dieser Umsatzdifferenzen. Der Unternehmer kann zwar im Nachhinein Argumente für die Ursachen dieser Abweichungen liefern. Er ist aber in jedem Fall in der Situation der Rechtfertigung und es ist äußerst schwierig und aufwendig rückwirkend für mehrere Jahre zu ermitteln, was zu diesen Differenzen geführt hat. Ob die Finanzverwaltung die aufgeführten Rechtfertigungen auch akzeptiert, ist zusätzlich ungewiss.

Deutlich besser ist der Unternehmer auf alle Fälle gestellt, wenn er durch zeitnahe und richtige Verbuchung derartiger Vorgänge eventuelle Abweichungen im Vorfeld erst gar nicht entstehen lässt.

 


Rechnungstellung:

Verkauf vs. Einlösung?

Wertgutschein: Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer
Sachgutschein: Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer


 

Ralph Kammermeier Steuerberater und Partner der Kanzlei

Ralph Kammermeier
Steuerberater und Partner der Kanzlei Haubner Schäfer & Partner

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