Private Kfz-Nutzung beim Unternehmer

Einkommensteuerliche Wahlmöglichkeiten bei der Privatnutzung des Pkw

Immer wieder ist die Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung im Fokus der Betriebsprüfung. Dabei werden auch die geführten Fahrtenbücher einer intensiven Auswertung unterzogen. Für Sie als Unternehmer stellt sich immer die Frage, was ist für mich günstiger, 1 %-Methode oder Fahrtenbuch?

Welche Berechnungsmethode zulässig ist, bestimmt sich nach dem betrieblichen Nutzungsanteil: 

Betrieblicher
Nutzungsanteil

10% bis 50%

 über 50%

Ermittlungs-
methode

Schätzmethode

1%-Regelung

Fahrtenbuch

Nachweis

Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen

 

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch


Die gefahrenen Kilometer werden beim Unternehmer wie folgt auf die betriebliche und private Sphäre aufgeteilt:

Betrieblicher Anteil:

Privater Anteil:

Anforderungen an ein Fahrtenbuch:

Folgende Angaben müssen fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet werden und im Original vorgelegt werden:

Zudem müssen die einzelnen Fahrten in vier Gruppen unterteilt werden:

Beispiel für 1%-Regelung (betrieblicher Nutzungsanteil > 50%):

Ein Unternehmer fährt an 230 Tagen im Jahr in seine 20 km entfernte Betriebsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 50.000 Euro.

Privatfahrten:

50.000 Euro x 1 % x 12 Monate                                                              =     6.000 Euro

Fahrten Wohnung – Betrieb: 

50.000 Euro x 0,03 % x 20 km x 12 Monate                                           =     3.600 Euro

Entfernungspauschale: 0,30 Euro x 20 km x 230 Tage                          =     1.380 Euro
(abziehbarer Anteil)

nicht abzugsfähige Betriebsausgabe                                                       =     2.220 Euro

Sind die tatsächlichen Aufwendungen niedriger, wird die Entnahme auf diesen Wert begrenzt (Kostendeckelung).

Ergebnis: Der Unternehmer darf nur die Entfernungspauschale von 1.380 Euro als Betriebsausgabe abziehen.

Richtige Zuordnung des Pkws optimiert die Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer besteht hinsichtlich der Privatnutzung ein Wahlrecht zur unternehmerischen Zuordnung. Die Höhe der Zuordnung bestimmt die Höhe des Vorsteuerabzugs und die Höhe der Versteuerung des privaten Anteils.

 

Mindestzuordnung

Maximalzuordnung

Betriebliche Fahrten

X

X

Fahrten Wohnung / Betrieb

X

X

Private Fahrten

nein

X

Wird der Pkw beispielsweise zu 30% privat genutzt, kann bei der Mindestzuordnung beim Kauf/bei den Leasingraten nur ein Vorsteuerabzug von 70% geltend gemacht werden. Dies gilt dann auch für alle weiteren Kosten mit Vorsteuer (Reparaturen, Tanken). Der private Nutzungsanteil ist dann nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten, da für diesen kein Vorsteuerabzug (30%) geltend gemacht wurde.

Regelmäßig wird der Pkw aber voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Durch den vollen Vorsteuerabzug beim Kauf ergibt sich für den Unternehmer ein Liquiditätsvorteil, der in den Folgejahren durch die Belastung des privaten Nutzungsanteiles mit Umsatzsteuer kompensiert wird. 

Beispiel zur umsatzsteuerlichen Zuordnung:

Ein Unternehmer nutzt seinen vollständig dem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für nichtunternehmerische Zwecke. Der Bruttolistenpreis beträgt 60.000 Euro. Beim Kauf hatte der Unternehmer einen Vorsteuerabzug von 9.579 Euro (60.000 : 1,19 x 0,19). Die tatsächlichen mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen betragen 15.000 Euro jährlich.

Die Umsatzsteuer auf die private Nutzung ermittelt sich wie folgt:

 

Variante 1

Variante 2

 

1 %-Regelung

Fahrtenbuch

60.000 Euro x 1 % x 12 Monate

7.200

 

15.000 Euro x 30 %

 

4.500

Kürzung um nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (20 % von 7.200 Euro)

 

-1.440

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

5.760

4.500

Umsatzsteuer 19 %

1.094

855

Nutzt der Unternehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, so ändert sich hinsichtlich der Umsatzsteuer nichts.


Dienstwagen während der Elternzeit:

 Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es wird kein Gehalt gezahlt. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit den Pkw zurückfordern und dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagen. Damit der Arbeitnehmer aber während der Elternzeit weiter mobil sein kann, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der überlassene Pkw darf weiterhin unentgeltlich genutzt werden. Der Arbeitnehmer hat den privaten Nutzungsanteil (regelmäßig berechnet nach der 1 %-Regelung) weiterhin der Einkommensteuer zu unterwerfen und den Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteil dem Arbeitgeber zu erstatten. Das Elterngeld wird nicht um den Nutzungsvorteil gekürzt.
  1. Der überlassene Pkw darf entgeltlich genutzt werden. Der Arbeitnehmer erstattet dem Arbeitgeber den Nutzungsvorteil (berechnet nach der 1 %-Regelung). Dies hat keine Auswirkungen auf die Einkommensteuer oder das Elterngeld.

 

Susann Hädrich Steuerberaterin

Susann Hädrich
Steuerberaterin
(angestellt gemäß § 58 StBerG) 

Gabriele Wöllmer Steuerberaterin

Gabriele Wöllmer
Steuerberaterin
(angestellt gemäß § 58 StBerG) 

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