Studienkosten auch für das Erststudium als Werbungskosten absetzbar?

Bisher gilt, dass alle Studenten nach abgeschlossener beruflicher Erstausbildung ihre Studienkosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen können. Damit können diese entstandenen Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden. Die Verluste wirken sich grundsätzlich steuermindernd im ersten Verdienstjahr aus.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs verstößt der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für das erste Studium - ohne vorherige Erstausbildung - gegen das Grundgesetz und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Wir empfehlen daher allen Studierenden im Erststudium ohne vorherige Erstausbildung alle Belege zu sammeln und die Aufwendungen als Werbungskosten durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Wenn das Finanzamt den Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten ablehnt, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.  

Bitte beachten Sie, dass für 2010 die Frist zur Abgabe einer (freiwilligen) Einkommensteuererklärung mit Ablauf des 31.12.2014 endet.