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Grundsteuer - Änderungen nach dem 1.1.2022 sind zu melden

Grundsteuer - Änderungen nach dem 1.1.2022 sind zu melden

Die Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungsstichtag sind nun größtenteils abgegeben.

Wenn sich nach dem 01.01.2022 Änderungen an den Grundstücken ergeben, ist in Bayern eine Erklärung bis zum 31.03. des Folgejahres abzugeben (bis 31.01. restliches Bundesgebiet). 

Bayernmodell: Eine Minderung des Grundsteuermessbetrages kann immer erklärt werden. Eine Erhöhung findet bei Änderung der Fläche ebenfalls immer statt. Wenn die Erhöhung des Grundsteuermessbetrages das Gebäude betrifft wird nur geändert, wenn der Messbetrag um mehr als 5 EUR abweicht.

Bundesmodell: Die Wertveränderung des Grundstücks muss mehr als 15.000 EUR betragen. Wertminderung oder Werterhöhung.

Eine Änderung wäre z. B.:

  • Änderung bei der Wohn- und/oder Nutzfläche
  • Änderung der Nutzung der Immobilien
  • Fertigstellung oder Abriss von Gebäuden
  • Änderung an der Grundstücksgröße (z.B. Zukauf, Verkauf oder Teilung)

Eine Ausnahme gilt bei der Änderung von Eigentumsverhältnissen. Diese Änderung wird bereits durch die Grundbuchämter mitgeteilt.

Wer der Erklärungspflicht nicht nachkommt muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.