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Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2017 klargestellt hat, dass es eine dritte Geschlechtsoption „divers“ oder „intersexuell“ gibt und dies vom Gesetzgeber im Personenstandsrecht entsprechend umgesetzt wurde, sind Arbeitgeber gehalten, im Zuge des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diese Personengruppen nicht zu benachteiligen.
Dies führt dazu, dass bei Stellenausschreibungen künftig bei der Suche nach Mitarbeitern neben „männlich/weiblich“ auch „divers“ oder „inter“ bzw. „m/w/d“ oder „m/w/i“ angeführt werden muss.
Bei Verstößen und damit Benachteiligung dieser Personengruppen muss der Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen der betroffenen Personen rechnen.
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