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Urlaubsstaffelung nach Alter im Arbeitsvertrag unzulässig

Urlaubsstaffelung nach Alter im Arbeitsvertrag unzulässig

Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer kann unwirksam sein.

Eine Regelung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Hiernach hatten Arbeitnehmer nach Vollendung des 40. Lebensjahres einen höheren Urlaubsanspruch als jüngere Beschäftigte. Eine derartige Regelung, so das BAG - verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine solche Urlaubsstaffelung lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass hierdurch dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung getragen werde. Rechtsfolge des Verstoßes ist eine Anpassung des Urlaubsanspruchs jüngerer Arbeitnehmer „nach oben".

In dem entschiedenen Fall existierte ein Tarifvertrag, in dem der jährliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer abhängig vom Alter der Arbeitnehmer gestaffelt war.

Die Klägerin sah in dieser Urlaubsstaffelung eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte für die Jahre 2008 und 2009 einen Jahresurlaub von 30 Tagen, obwohl sie im maßgeblichen Zeitraum das im Tarifvertrag vorgesehene Alter für den längsten Urlaubsanspruch noch nicht erreicht hatte. Der beklagte Landkreis machte dagegen geltend, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Die Urlaubsstaffelung verfolge das legitime Ziel, dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer zu entsprechen.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass der Klägerin für die vergangenen zwei Jahre jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zustehe.

Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter im Tarifvertrag benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters

Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt insbesondere nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr lässt sich kaum begründen.

Der Verstoß der Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Empfehlung: Statt einer altersabhängigen Urlaubsgewährung kann die Staffelung zum Beispiel von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden.