Die richtige Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt straffrei! Die Regeln dafür werden ab 01.01.2015 geändert!

Die Regeln für eine steuerbefreiende Selbstanzeige sind in § 371 der Abgabenordnung wie folgt neu geregelt: 

je Kalenderjahr und je Tat.

 

ABER:
Eine Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn folgende Zuschläge zur hinterzogenen Steuer gezahlt werden:

Es bleibt – unverändert – dabei, dass eine richtige und rechtzeitige Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Bestrafung verhindert.

Die unverändert geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Verjährung der Straftat gilt nicht (mehr) für eine Selbstanzeige. Der Korrekturzeitraum muss nun mindestens 10 Jahre betragen.


NEU:
Und zur richtigen Selbstanzeige gehört seit 01.01.2015 auch die Entrichtung der Hinterziehungszinsen von jährlich 6 %.

Rechtsquelle:
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung.
Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 19.12.2014 zugestimmt, so dass das Gesetz am 01.01.2015 in Kraft tritt.