Die richtige Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt straffrei! Die Regeln dafür werden ab 01.01.2015 geändert!
Die Regeln für eine steuerbefreiende Selbstanzeige sind in § 371 der Abgabenordnung wie folgt neu geregelt:
- Wer gegenüber dem Finanzbeamten zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt … wird wegen dieser Steuerstraftat nicht … bestraft.
- Die Angaben müssen für alle unverjährten Straftaten einer Steuerart … erfolgen.
- Eine Strafbefreiung tritt nicht ein, wenn die Steuerhinterziehung einen Betrag von € 25.000,00 übersteigt
je Kalenderjahr und je Tat.
ABER:
Eine Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn folgende Zuschläge zur hinterzogenen Steuer gezahlt werden:
- 10 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 100.000,00 nicht übersteigt
- 15 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 100.000,00 übersteigt und € 1,0 Mio. nicht übersteigt
- 20 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 1,0 Mio. übersteigt.
Es bleibt – unverändert – dabei, dass eine richtige und rechtzeitige Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Bestrafung verhindert.
Die unverändert geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Verjährung der Straftat gilt nicht (mehr) für eine Selbstanzeige. Der Korrekturzeitraum muss nun mindestens 10 Jahre betragen.
NEU:
Und zur richtigen Selbstanzeige gehört seit 01.01.2015 auch die Entrichtung der Hinterziehungszinsen von jährlich 6 %.
Rechtsquelle:
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung.
Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 19.12.2014 zugestimmt, so dass das Gesetz am 01.01.2015 in Kraft tritt.