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Die richtige Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt straffrei!

Die richtige Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt straffrei! Die Regeln dafür werden ab 01.01.2015 geändert!

Die Regeln für eine steuerbefreiende Selbstanzeige sind in § 371 der Abgabenordnung wie folgt neu geregelt: 

  • Wer gegenüber dem Finanzbeamten zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt … wird wegen dieser Steuerstraftat nicht … bestraft.
  • Die Angaben müssen für alle unverjährten Straftaten einer Steuerart … erfolgen.
  • Eine Strafbefreiung tritt nicht ein, wenn die Steuerhinterziehung einen Betrag von € 25.000,00 übersteigt

je Kalenderjahr und je Tat.

 

ABER:
Eine Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn folgende Zuschläge zur hinterzogenen Steuer gezahlt werden:

  • 10 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 100.000,00 nicht übersteigt
  • 15 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 100.000,00 übersteigt und € 1,0 Mio. nicht übersteigt
  • 20 %, wenn der Hinterziehungsbetrag pro Jahr € 1,0 Mio. übersteigt.

Es bleibt – unverändert – dabei, dass eine richtige und rechtzeitige Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Bestrafung verhindert.

Die unverändert geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Verjährung der Straftat gilt nicht (mehr) für eine Selbstanzeige. Der Korrekturzeitraum muss nun mindestens 10 Jahre betragen.


NEU:
Und zur richtigen Selbstanzeige gehört seit 01.01.2015 auch die Entrichtung der Hinterziehungszinsen von jährlich 6 %.

Rechtsquelle:
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung.
Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 19.12.2014 zugestimmt, so dass das Gesetz am 01.01.2015 in Kraft tritt.