Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?
Springe direkt zum Menü
Storno- und No-Show-Rechnungen in der Hotellerie

Storno- und No-Show-Rechnungen in der Hotellerie

In der Hotellerie kommt es regelmäßig vor, dass bereits gebuchte Übernachtungen vom Gast storniert oder ohne Rückmeldung gar nicht erst angetreten werden. Wenn nun eine Stornorechnung gestellt wird, stellt sich die Frage, ob darin Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Dies hängt von den näheren Umständen ab. Nachfolgend haben wir Ihnen zwei Beispielsituationen dargestellt.

Es wurde eine "Stornogebühr" vereinbart und der Gast macht rechtzeitig davon Gebrauch. Ist diese Stornorechnung tatsächlich ohne Umsatzsteuer auszustellen?

Wird eine vertragsgemäße Stornogebühr berechnet, handelt es sich um einen sogenannten "pauschalierten Schadensersatz". Dies entschied der europäische Gerichtshof 2007 und erklärte, dass ein sogenanntes "Angeld" keine direkte Gegenleistung für eine Leistung des Hotels darstellt. Damit ist diese Stornogebühr tatsächlich nicht steuerbar und es ist keine Umsatzsteuer in einer Stornorechnung auszuweisen. Wurde jedoch bereits eine Hotelrechnung an den Gast gestellt, so ist es notwendig, dass diese zuvor berichtigt wird und dem Gast ein eventuell bereits bezahltes Entgelt erstattet oder verrechnet wird.

Ein Gast reist nicht an und hat seine Buchung im Voraus auch nicht storniert. Ist in einer No-Show-Rechnung nun Umsatzsteuer auszuweisen? Und wenn ja, mit welchem Steuersatz?

Wenn dem Gast kein Rücktrittsrecht zustand, die Frist verstrichen ist oder der Gast den Aufenthalt ohne Mitteilung nicht angetreten ist, wird in der Praxis oft von "No-Show" gesprochen. In diesem Fall handelt es sich bei den "Stornokosten" nicht um pauschalierten Schadensersatz sondern um ein Entgelt für das Bereithalten des Hotelzimmers. Dabei ist es unerheblich, ob das Hotelzimmer weitervermietet werden konnte oder nicht. In der Rechnung ist damit Umsatzsteuer auszuweisen. Das Entgelt unterliegt dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsumsätze.

In einem vergleichbaren Fall bejahte der Bundesfinanzhof die Frage der Umsatzsteuerpflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Im BFH-Urteil V R 36/09 vom 15.09.2011 wurde im Streitfall einer Fluggesellschaft entschieden, dass die erhaltene Zahlung für Inlandsflüge ohne Rücktrittsrecht auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gast den Flug nicht antreten kann und sein Geld nicht zurückerhält. Ob dieses Urteil auch auf Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu klären, da es von den näheren Umständen abhängt.