Schenkungsteuerfalle Gemeinschaftskonten
Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.
Somit ist auch Vorsicht bei gemeinsamen Konten (Oder- sowie Und-Konten) geboten. Bei solchen Konten wird der Bestand jeweils hälftig den beiden Kontoinhabern zugerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Zahlt ein Ehepartner Geld auf das Gemeinschaftskonto ein, erhöht sich dadurch auch der Anteil des anderen Ehepartners in Höhe von 50% der Einzahlung. Hierin wurde bisher grundsätzlich eine freigebige Zuwendung an den Ehepartner gesehen, die der Schenkungsteuer unterliegt. Dieselbe Problematik ergibt sich bei Umwandlung eines Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto.
Eine Ausnahme bildet das gemeinsame Gehaltskonto, von dem die Lebenshaltung bestritten wird. Von einer Schenkungsteuerpflicht sind damit hauptsächlich Einzahlungen auf gemeinsame Sparkonten und Depots betroffen.
Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.11.2011 jedoch entschieden, dass durch die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht immer automatisch eine Schenkung an den anderen Ehegatten vorliegt.
Demnach wird nicht von einer Schenkung ausgegangen, wenn ausschließlich der einzahlende Ehegatte tatsächlich über das Konto verfügt. Wenn also z.B. die Ehefrau zwar rechtlich aber nicht tatsächlich frei über das Konto verfügt, weil ausschließlich der Ehemann Abhebungen und Einzahlungen vornimmt, kann keine Schenkung an die Ehefrau durch die Einzahlung des Ehemannes angenommen werden.
Mit Sicherheit kann demnach eine Schenkung nur verneint werden, wenn der nicht einzahlende Ehegatte wirklich absolut keinerlei Verfügungen über das Konto getroffen hat.
Das Finanzamt hat nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs in jedem Einzelfall die Feststellungslast für die Tatsachen zu tragen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Eine pauschale Versteuerung aller Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten ist nicht mehr möglich.
Da der Ehepartner für Vermögensübertragungen jeweils innerhalb von 10 Jahren einen Freibetrag von € 500.000 hat, entsteht allerdings keinesfalls Schenkungsteuer, solange die Summe der Einzahlungen unter dem Freibetrag liegt. Jedoch können zahlreiche kleinere Vermögensübertragungen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums zur Überschreitung des Freibetrags führen und Schenkungsteuer auslösen. Eine Verrechnung der Einzahlungen mit späteren Abhebungen ist schenkungsteuerlich nicht möglich!
Auch bei anderen Fallgestaltungen kann durch Gemeinschaftskonten ungewollt Schenkungsteuer ausgelöst werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Ein Vater überweist seiner Tochter zur Gründung einer eigenen Arztpraxis ein Startkapital von € 100.000. Die Tochter ist verheiratet und die Überweisung erfolgt auf das gemeinsame Konto „Helga Weber oder Franz Weber“. Durch diese Überweisung erhält der Schwiegersohn € 50.000 vom Schwiegervater, da der Schwiegersohn auch tatsächlich über das Konto verfügt und keine abweichende Zuordnung getroffen wurde. Hieraus entsteht Schenkungsteuer, da der Schwiegersohn lediglich einen Freibetrag von € 20.000 hat.
Trotz des neueren BFH-Urteils sind die Risiken der Gemeinschaftskonten nicht vollends entschärft. Es bestehen zwei Möglichkeiten um unnötige schenkungsteuerliche Risiken zu vermeiden:
- Die in der Praxis gängigere Methode ist die Führung von getrennten Konten, bei denen jeweils der andere Ehepartner bevollmächtigt wird.
- Die zweite eher unübliche Möglichkeit liegt in einer im Vorhinein getroffenen Vereinbarung der Ehegatten. Hierin wird eine von der hälftigen Teilung abweichende Zurechnung des Kontoguthabens vereinbart. Eine solche Abmachung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Damit es allerdings nicht zu Nachweisproblemen kommt, sollte diese Vereinbarung nur schriftlich und vor Kontoeröffnung getroffen werden.
Der Führung von getrennten Konten mit wechselseitiger Vollmacht ist weiterhin der Vorzug zu gewähren.
Wissenswert - Unterschied zwischen Oder- sowie Und-Konto bei Ehepaaren
- Sowohl beim Und-Konto als auch beim Oder-Konto sind die beiden Ehegatten - zivilrechtlich - Eigentümer des gesamten Guthabens.
- Beim Oder-Konto kann jeder Ehepartner alleine über das gesamte Konto verfügen (Ausnahme: Kontoauflösung).
- Beim Und-Konto können die Ehegatten hingegen nur gemeinsam über das Konto verfügen.