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Einheitliches Erbrecht für Europa

Einheitliches Erbrecht für Europa

 

Im August 2012 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, welche ab Mitte 2015 für alle Mitglieder der Europäischen Union zur Anwendung kommt (mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland).

In Europa sind ca. 10 % aller Erbfälle sogenannte grenzüberschreitende Erbfälle mit der Folge, dass unterschiedliches Erbrecht gilt. Dies kann für die Betroffenen kompliziert, sehr kostenintensiv und auch zeitaufwändig sein. In Deutschland gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, das heißt für den Erblasser gilt das Erbrecht entsprechend seiner Staatsangehörigkeit. Manche Länder sehen aber andere Regelungen vor, z.B. ist es maßgeblich, wo das vererbte Vermögen liegt.

Mit der neuen Verordnung sollen folgende Regelungen gelten:

Das Erbrecht richtet sich einheitlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, es sei denn, der Verstorbene hat die Rechtsnachfolge ausdrücklich dem Recht des Staates unterworfen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Neuregelung gilt für das gesamte Vermögen des Erblassers. Folglich entfällt die bisher nötige Anwendung mehrerer Erbrechte verschiedener Länder, die sogenannte Nachlassspaltung.

Beispiel:

Ein Deutscher verbrachte seine letzten Jahre in seinem Ferienhaus in Frankreich, in welchem er auch verstorben ist. Aufgrund seiner Staatangehörigkeit ist nach deutschem Recht bisher das gesamte Vermögen nach deutschem Recht zu beurteilen. Allerdings wird dies von Frankreich nicht akzeptiert. Somit kommt es derzeit zur Nachlassspaltung: das in Deutschland belegene Vermögen ist nach deutschem Erbrecht zu beurteilen, das Haus in Frankreich hingegen nach französischem Recht.

Mit der EU-Erbrechtsverordnung hat nun der Erblasser die Möglichkeit zu erklären, dass er für seinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht anwenden will. Tut er dies nicht, gilt aufgrund seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts ausschließlich französisches Recht.

Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Mit diesem kann sich ein Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausweisen und dann mit den entsprechenden Befugnissen auch im Ausland tätig werden. Hierdurch werden bisherige Nachweisprobleme vermieden.

Mit der neuen Verordnung sollten sich ab 2015 alle Personen auseinandersetzen, die über Vermögen im Ausland verfügen, die im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Erben im Ausland leben.

Bis 2015 können mehrere Erbrechtsregelungen gelten, insoweit ist eine vorausschauende Gestaltung zu empfehlen.