Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?
Springe direkt zum Menü
Nießbrauchsverzicht kann teuer werden

Nießbrauchsverzicht kann teuer werden

Aufgrund des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ab 01.01.2009 ergeben sich Veränderungen hinsichtlich der Gebäude- und Nießbrauchbewertung. Hat sich der Schenker eines vor dem 01.01.2009 übertragenen Grundstücks den Nießbrauch vorbehalten, kann es bei einem Nießbrauchverzicht dadurch zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Mit dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ab 2009 werden zur Berechnung der Nießbrauchswerte die Sterbetafeln 2005/2007 verwendet. Vorher wurde dafür die Sterbetafel 1986/1988 zugrunde gelegt, mit der Folge dass bei nun gestiegener Lebenserwartung auch der Nießbrauch höher bewertet wird.

Ein Nießbrauchverzicht ist grundsätzlich eine steuerpflichtige Schenkung!

Der Vorbehaltsnießbrauch an einem übertragenen Mietshaus errechnet sich wie folgt:

Vervielfältiger

X

Jahreswert Nießbrauch

(abhängig von der Lebenserwartung des Nießbrauchnehmers laut Sterbetafel)

 

(zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung)

 

Der Jahreswert ist dabei beschränkt auf den Wert:

Steuerwert des übertragenen Vermögens
____________________________________________

18,6

Wurde die Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt vor dem 01.01.2009 vollzogen, kann es durch einen Nießbrauchverzicht ab 2009 zu einer doppelten Belastung kommen. Zum Einen wird die gestundete Steuer fällig, da vor 2009 der Nießbrauchwert bei Gebäude nicht abzugsfähig war, sondern die Steuer darauf bis zum Wegfall des Nießbrauchs gestundet war. Zum Anderen wird eine Werterhöhung des Nießbrauchs besteuert. Aufgrund eines höheren Vervielfältigers durch gestiegene Lebenserwartung kann der Nießbrauchswert trotz höheren Alters des Nießbrauchsnehmers bei Verzicht ab 2009 höher sein als bei Einräumung des Nießbrauchs. Hinzu kommt die steuerliche Kopplung des Nießbrauchswerts an den steuerlichen Gebäudewert, wodurch aufgrund der höheren Steuerwerte für Gebäude ab 2009 auch dadurch der Nießbrauchswert steigen kann.

Es kommt somit in diesem Fall bei Nießbrauchverzicht zu einer doppelten Belastung:

  1. Die gestundete Steuer auf den Nießbrauchswert wird fällig
  2. Die Wertdifferenz zwischen dem Nießbrauchwert bei Einräumung des Nießbrauchs und dem Nießbrauchwert bei Nießbrauchverzicht ist steuerpflichtig.

Tipp!

Antrag auf Ablösung

Sollte ein Nießbrauchverzicht in Erwägung gezogen werden, ist es ratsam vorher einen Antrag auf Ablösung der gestundeten Steuer zu stellen, da dadurch eine Abzinsung der zu zahlenden Steuer erreicht werden kann.

Möchten sich die Ehegatten den Nießbrauch an einem übertragenen Grundstück vorbehalten, sollten diese gemeinsam das Nießbrauchrecht erhalten. Ansonsten wird der Übergang des Nießbrauchs vom verstorbenen Ehemann auf die Ehefrau steuerpflichtig.

Damit es dann allerdings nicht bei Einräumung des gemeinsamen Nießbrauchs zu eine steuerpflichtigen Schenkung kommt, müssen vorher auch beide Ehegatten Eigentümer des übertragenen Vermögens sein.