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Berliner Testament

Das Berliner Testament - Immer die richtige Entscheidung?

Das Berliner Testament ist die am häufigsten anzutreffende Testamentsform. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehegatten jeweils als Alleinerben ein. Errichtet wird dieses Testament von beiden Ehepartnern gemeinsam. Insbesondere für jüngere Ehepaare mit Kindern ist diese Testamentsform vorteilhaft, weil der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erhält und so die Versorgung der Familie gesichert ist. So lange die Ehe nicht geschieden wird, gilt das Berliner Testament weiter.

Den Kindern steht auch hier ein Pflichtteil zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass volljährige Kinder jederzeit ihren Pflichtteil einfordern können. Da es sich beim Pflichtteil um einen Geldanspruch handelt, kann dies für den überlebenden Ehegatten schnell zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten führen. Daher können – wie bei jedem Testament – zusätzliche Auflagen oder Vermächtnisse integriert werden. Beispielsweise erhält nach dem Tod des ersten Ehegatten der Sohn den Sportwagen und die Tochter das Haus.

Wird nur der überlebende Ehegatte Alleinerbe und erbt das gesamte Vermögen, können die steuerlichen Freibeträge nicht optimal genutzt werden, da keine Übertragung vom Erblasser auf die Kinder erfolgt. Häufig ist es bei ausreichender Versorgung des überlebenden Ehegatten wesentlich sinnvoller, die Kinder bereits am Erbe beispielsweise über Vermächtnisse oder gegen Leibrente zu beteiligen und damit die Freibeträge der Kinder optimal zu nutzen.

Vielfach wird übersehen, dass der Überlebende in jedem Fall an die Inhalte des Testaments gebunden ist (Wechselbezüglichkeit). Oft kann eine unterschiedliche Erbquote sinnvoll sein, wenn sich zum Beispiel ein Kind besonders um den überlebenden Ehegatten kümmert. Sind die Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt, ohne dass diese Wechselbezüglichkeit eingeschränkt wurde, ist der überlebende Ehegatte daran gebunden. In diesem Fall kann er die Erbquoten für die Kinder nicht mehr ändern. Durch testamentarische Regelung ist es aber möglich, dem überlebenden Ehegatten diese Änderungsmöglichkeit einzuräumen.

In den meisten Fällen ist bereits eine Beteiligung der Kinder zu Lebzeiten steuerlich günstiger. Denn dadurch wird einerseits die Nachfolgegeneration rechtzeitig in die Verantwortung der Vermögensverwaltung eingebunden und andererseits durch eine optimale Gestaltung Erbschaftsteuer gespart. Bei der Umsetzung sollten die Ehegatten allerdings darauf achten, sich für Katastrophenfälle des Lebens abzusichern. Tritt dann ein solcher Katastrophenfall ein, können die Eltern das an ihre Kinder geschenkte Vermögen zurückfordern.

Letztendlich sollte das Ziel eines jeden Testaments sein, eine Erbengemeinschaft und damit Streit über deren Auseinandersetzung zu vermeiden. Dies kann durch gegenständliche Verteilung des Nachlasses erfolgen, die durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung unterstützt werden kann.

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