Rechtspflichten des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersversorgung

Den Arbeitgeber trifft eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, diese über die betriebliche Altersversorgung aufzuklären. Dabei ist es in einem ersten Schritt erforderlich, dass sich der Arbeitgeber entsprechend beraten lässt. In einem zweiten Schritt kann er, um Informationen an die Mitarbeiter entsprechend weiterzuleiten, sich eines externen Beraters bedienen. Bei der Auswahl des Beraters ist erhöhte Vorsicht geboten, da der Arbeitgeber für Beratungsfehler des externen Beraters dann einzustehen hat.

Besondere Aufklärungspflichten bestehen im Rahmen der Entgeltumwandlung. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass zukünftiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers in einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine direkte Versicherung abschließt.

Der Arbeitgeber hat also dazu beizutragen, dass die Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung für ihr Alter versorgt sind. Darüber hinaus geht es darum, dass die Arbeitnehmer die daraus resultierenden Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet mithin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer selbstverständlich zur Entgeltumwandlung nicht verpflichten kann, ihn aber derart darüber informieren muss, dass dieser sich für eine Entgeltumwandlung entscheiden kann.

Fazit

  1. Arbeitgeber müssen die Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer ermöglichen und ihm anbieten.
  2. Diese Verpflichtung trifft den Arbeitgeber seit dem 01.01.2002. Der Arbeitgeber, der womöglich dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wird dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Vermögensnachteil im Wege des Schadensersatzes erstatten müssen.

Die betriebliche Altersversorgung

Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen

  • die Direktzusage,
  • die Unterstützungskasse,
  • die Direktversicherung,
  • die Pensionskasse
  • und der Pensionsfonds in Betracht.

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die entsprechende Versorgungseinrichtung vor.

Seit dem 1.1.2005 sind Beiträge hierzu steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie

4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - West - nicht übersteigen. Dies ergibt für 2013 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag von 2.784 €. Der steuerfreie Höchstbetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden oder vom Arbeitnehmer aufgrund einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Bei Neuzusagen (ab 1.1.2005 kann zusätzlich ein steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 € in Anspruch genommen werden.

Für vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungsverträge besteht ein Wahlrecht zwischen der Steuerfreiheit und der bisherigen 20%igen Pauschalversteuerung der Direktversicherungsbeiträge.

Bei den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse liegt Zufluss von Arbeitslohn hingegen erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer vor.