Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsschutz und Befristung, Teil 2

 

Befristung von Arbeitsverhältnissen

In der letzten Ausgabe haben wir in Teil I berichtet, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.

Um diesen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder den besonderen Kündigungsschutz zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu befristen.

Bei Abschluss eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses endet dieses automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf einen Kündigungsschutz berufen kann.

Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Seit mehreren Jahren besteht die Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren zu befristen. Innerhalb des Befristungszeitraums kann eine Befristung insgesamt dreimal verlängert werden. Sie können daher das Arbeitsverhältnis beispielsweise für ½ Jahr befristen und die Befristung jeweils bis zu einem Gesamtzeitraum von 2 Jahren verlängern.

Sowohl das befristete Arbeitsverhältnis als auch die jeweiligen Verlängerungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden. Eine Befristung ist grundsätzlich unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Besondere Gefahr besteht dann, wenn Sie das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung fortsetzen, da dann automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Der Mitarbeiter genießt sofort Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat. Die Verlängerung der ursprünglichen Befristung muss daher unbedingt schriftlich vor Ablauf der Befristung erfolgen.

Während des Befristungszeitraums kann das Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Zweckbefristung

Neben der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Grund für einen Zeitraum von 2 Jahren zu befristen, kann ein Arbeitsverhältnis auch wegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Ein solcher sachlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein vorübergehender betrieblicher Bedarf für eine befristete Beschäftigung besteht oder ein Arbeitnehmer als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt werden soll.

Diese Art der Zweckbefristung ist auch für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre und auch im Anschluss an ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber möglich.