Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsschutz und Befristung
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich erfolgen – Fax oder E-Mail reichen in keinem Fall aus.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen, was grundsätzlich der Erklärende zu beweisen hat. Die sicherste Zugangsform ist die persönliche Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen oder die Übermittlung durch einen Boten. Bei Einschreiben kann der Nachweis des Zugangs nur bei unterzeichnetem Rückschein geführt werden.
Ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Durch das Kündigungsschutzgesetz werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Dies gilt unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit.
Der Kündigungsschutz besteht nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Dies führt dazu, dass in Betrieben mit mehr als 5, jedoch weniger als 10 Arbeitnehmern nur die Mitarbeiter Kündigungsschutz genießen, die bereits am 31.12.2003 im Arbeitsverhältnis standen.
Da Teilzeitkräfte bei der Zahl der Beschäftigten nur anteilig und der Firmeninhaber bzw. die Geschäftsführer ebenso wie Auszubildende nicht berücksichtigt werden, muss in jedem Betrieb sehr genau geprüft werden, wie viele Arbeitnehmer im kündigungsrechtlichen Sinn beschäftigt sind. Mitzuzählen sind jedoch die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Familienangehörigen. Die für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellte Aushilfskraft ist nicht zu berücksichtigen. Sofern eine Ersatzkraft eingestellt ist, werden sich im Erziehungsurlaub befindende Arbeitnehmer ebenfalls nicht mitgezählt.
Besteht Kündigungsschutz, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn dieser einen Kündigungsgrund hat und diesen auch beweisen kann.
Die große Gefahr für den Arbeitgeber besteht darin, dass die Kündigung ohne ausreichenden Grund unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird. In diesem Fall wird der Arbeitgeber unter Umständen mit Gehaltszahlungen belastet, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten.
Kündigungsschutz außerhalb des KSchG
Besonderen Kündigungsschutz genießen werdende Mütter und schwerbehinderte Personen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten.
Umgehung des Kündigungsschutzes
Die Vorschriften zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz sind zwingend, so dass diese auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können.
Als einzige Möglichkeit sieht das Gesetz eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vor.