Übernahme von Auszubildenden

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung haben Auszubildender und Arbeitgeber das Ziel der Ausbildung erreicht. Weitere Verpflichtungen, insbesondere zur Übernahme des ausgebildeten Berufsanfängers bestehen nicht. Aufgrund des Fachkräftemangels wird sich die Übernahmequote weiter erhöhen.

Kommunizieren Sie daher Ihre Übernahmepläne offen und frühzeitig mit den Betroffenen. Geben Sie Ihren Auszubildenden individuell Bescheid, sobald feststeht, dass Sie planen, sie zu übernehmen. Geben Sie denjenigen, denen Sie keinen Arbeitsplatz anbieten können, die Möglichkeit, sich frühzeitig bei anderen Unternehmen zu bewerben. Beachten Sie bitte, dass auch mündliche Zusagen zu einem wirksam vereinbarten Arbeitsvertrag führen.

 


Sollten Sie sich nicht zur Übernahme entschließen, dürfen Sie den Betroffenen auf keinen Fall nach Bekanntgabe der bestandenen Prüfung weiter beschäftigen, da ansonsten sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.


 

Bei der bevorstehenden Übernahme ergeben sich zahlreiche Fragen:


Eine neue Probezeit ist zulässig

Sie kennen Ihren Auszubildenden zwar bereits seit vielen Jahren. Bedenken Sie allerdings, dass die Ausbildungssituation in aller Regel mit dem harten Berufsalltag nicht vergleichbar ist. Nutzen Sie also die Möglichkeit eine Probezeit für das Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.

Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten

Beim Urlaub sind das Ausbildungsverhältnis und das anschließende Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten, wenn dazwischen keine Unterbrechung vorliegt. Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der „Ex-Auszubildende“ demnach mit ins neue Arbeitsverhältnis. Eine finanzielle Abgeltung des alten Urlaubs ist in diesem Fall nicht möglich.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht normalerweise erst nach vierwöchiger nicht unterbrochener Beschäftigung. Auch hier sind beide Beschäftigungsverhältnisse als Einheit zu betrachten und Ihre Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bleibt ohne Unterbrechung bestehen.

Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz

Ein Kündigungsschutz entsteht ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des „neuen“ Mitarbeiters setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist möglich

Ein Arbeitsvertrag kann immer dann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Wenn Sie einen befristeten Vertrag im Anschluss an eine Ausbildung anbieten, liegt ein solcher Grund ausdrücklich vor, da der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert wird. Bei Ablauf einer vereinbarten Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass Sie eine Kündigung aussprechen müssen.

Hierdurch lässt sich der oben beschriebene Kündigungsschutz des übernommenen Mitarbeiters vermeiden.
 


Das ungewollte Arbeitsverhältnis - Sie übernehmen Ihren Auszubildenden versehentlich:

Das Ausbildungsverhältnis endet am Tag der bestandenen Prüfung. Beschäftigen Sie Ihren Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter – und sei es auch nur für eine Stunde – dann begründen Sie damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag!

Daher müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihr Azubi nach bestandener Prüfung nicht mehr für Sie tätig wird. 


 

Kai Schäfer Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei

Kai Schäfer
Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Haubner Schäfer & Partner

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